Rz. 591

 

Hinweis

Zur Haftungsersetzung nach §§ 104 ff. SGB VII (Arbeitsunfall) siehe in Kapitel 4 (vgl. § 4 Rn 1010 ff.), zum Dienstunfall siehe ebenfalls in Kapitel 4 (vgl. § 4 Rn 1889 ff.).

Zum Thema

Zu den Besonderheiten und Einschränkungen des Regresses beim Arbeitsunfall nach § 110 SGB VII, § 640 RVO siehe Jahnke, "Ausgewählte Probleme für die Schadenregulierung", S. 151 ff.; Küppersbusch, "Aktuelle Fragen beim Regress des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII" NZV 2005, 397; Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 558 ff.; Lemcke/Heß, "Der Regreß des Sozialversicherers nach § 110 SGB VII" r+s 2007, 221; Weber, "Der Regress der Berufsgenossenschaft – aus § 116 SGB X oder aus § 640 RVO?" VersR 1995, 875; Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 2 Rn 246 ff., Wussow-Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 80 Rn 334 ff.

 

Rz. 592

 

§ 640 RVO – Haftung der Unternehmer

(1) 1Haben Personen, deren Ersatzpflicht durch § 636 oder § 637 beschränkt ist, den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so haften sie für alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls aufwenden müssen.

2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.

(2) Die Träger der Sozialversicherung können nach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers auf den Ersatzanspruch verzichten.

 

Rz. 593

 

§ 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

(1) 1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.

2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.

3Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) 1Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind.

2Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a SGB IV bei der Einzugsstelle angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

a) RVO – SGB VII

 

Rz. 594

Durch das am 7.8.1996 verkündete Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG)[543] wurde die bis dahin in der RVO (§§ 537 – 1147 RVO) geregelte gesetzliche Unfallversicherung als siebtes Buch (SGB VII) in das SGB hinein genommen.[544] Die Neuregelungen des SGB VII lösen mit ihrer Einfügung in das Sozialgesetzbuch m.W.v. 1.1.1997 (Art. 36 UVEG) die bis dahin geltenden Vorschriften der RVO über die gesetzliche Unfallversicherung ab.

[543] Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG –) v. 7.8.1996, BGBl I 1996, 1254.
[544] Zum Gesetzentwurf siehe BT-Drucks 13/2204 und BT-Drucks 13/2333.

aa) Unfall ab dem 1.1.1997

 

Rz. 595

Das Recht des SGB VII gilt für alle Arbeitsunfälle, die sich nach dem 31.12.1996 ereigneten (§ 212 SGB VII, Art. 36 S. 1 UVEG). Es ist auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, also auf den Eintritt des sog. Primärschadens, abzustellen.[545]

 

Rz. 596

Mittelbare Schäden i.S.d. § 11 SGB VII richten sich am "zugrunde liegenden" Arbeitsunfall aus, soweit es auf die Zuordnung zur RVO oder zum SGB VII ankommt; schließlich liegt die Ursache der Anerkennung als Versicherungsfall gerade im vorausgegangenen Erst-Unfall.[546]

 

Rz. 597

§ 214 IV SGB VII ändert für den Regress der SVT nach § 110 f. SGB VII nichts am Stichtag des 1.1.1997.[547]

[545] BSG v. 17.2.1998 – B 2 U 2/97 R – HVBG-INFO 1998, 1094 = SGb 1998, 265 = VersR 1999, 1305.
[546] Siehe auch Otto NZV 1996, 473 (474, I. 4., Fn 16).
[547] Otto NZV 1996, 473 (474, I.4, Fn 17).

bb) Unfall bis zum 31.12.1996

 

Rz. 598

Auf Unfälle vor dem 1.1.1997 ist das Recht der RVO insoweit anzuwenden, als es um die Feststellung geht, ob es sich überhaupt um einen der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallenden Unfall handelt, § 212 SGB VII.[548]

b) Originärer Anspruch

 

Rz. 599

§ 110 SGB VII begründet ebenso wie zuvor § 640 RVO ausschließlich einen originären (also nicht vom Geschädigten abgeleiteten), eigenen Anspruch des SVT. Die Abwicklung der Regresse mit den SVT aufgrund von Teilungsabkommen ist möglich. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt im Zivilrechtsweg.

c) Geltungsbereich

 

Rz. 600

Außerhalb des Unfallversicherungsrechtes gibt es im Regressre...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge