Rz. 30

Jeder einzelne Gebührenbetrag zu jeder einzelnen Gebühr muss gesondert ausgewiesen werden. Es genügt also nicht, mehrere Gebühren zusammenzufassen und das Gesamtergebnis anzugeben.

 

Rz. 31

Werden Satz- oder Betrags-Rahmengebühren abgerechnet, reicht es nach § 10 RVG aus, lediglich den Endbetrag anzugeben. Zweckmäßig ist es jedoch, in einem Anschreiben zu erläutern, wie der Anwalt zu dem jeweiligen Betrag gelangt ist.

 

Rz. 32

Bei einer Mittelgebühr wird man i.d.R. auf Ausführungen verzichten können. Weicht der Anwalt jedoch von der Mittelgebühr ab und verlangt er einen höheren Betrag, sollte er dies in seinem Anschreiben kurz begründen. Dies erspart ihm – insbesondere bei der Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherern – spätere Nachfragen oder Kürzungen seiner Vergütung.

 

Rz. 33

Soweit § 15 Abs. 3 RVG zum Zuge kommt, müssen die einzelnen Gebühren nach den Teilwerten gesondert ausgewiesen werden, damit der Auftraggeber erkennen kann, wie sich die Gesamtgebühr zusammensetzt. Zweckmäßig ist es insoweit, die einzelnen Gebühren aus den Teilwerten nach links einzurücken und nur den Gesamtbetrag in die Additionsspalte einzufügen.

 

Beispiel 3: Verfahren mit verschiedenen Gebührensätzen

In einem Rechtsstreit über 9.000,00 EUR schließt der Anwalt für seine Partei einen Vergleich, in dem weitere nicht anhängige 3.000,00 EUR mitverglichen werden.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR  
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV 177,60 EUR  
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   865,80 EUR
  1,3 aus 12.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 558,00 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV 333,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  1,5 aus 12.000,00 EUR (999,00 EUR),    
  ist nicht überschritten    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.576,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   489,44 EUR
Gesamt   3.065,44 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge