Rz. 48
Gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, das AGB-Gesetz (alt) (soweit nicht ein anderes bestimmt ist) in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.[132] Die §§ 305 ff. BGB gelten demnach nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 31.12.2001 entstanden sind. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2002 – d.h. seit dem 1.1.2003 gelten auch für Dauerschuldverhältnisse die §§ 305 ff. BGB (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB)[133] –, womit sie auch vor dem 1.1.2002 begründete Dauerschuldverhältnisse erfasst.[134] Weiterhin gelten die §§ 305 ff. BGB auch für vor dem 1.1.2002 abgeschlossene Verträge,[135] sofern
▪ | ein durch Kündigung oder Fristablauf beendeter Vertrag fortgesetzt wird,[136] |
▪ | der Anwendungsbereich des Altvertrags in sachlicher bzw. zeitlicher Hinsicht infolge einer Änderungsvereinbarung eine Erweiterung erfahren hat[137] bzw. für den Fall, dass |
▪ | eine Einbeziehung abgeänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag erfolgt ist.[138] |
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