Rz. 48

Gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, das AGB-Gesetz (alt) (soweit nicht ein anderes bestimmt ist) in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.[132] Die §§ 305 ff. BGB gelten demnach nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 31.12.2001 entstanden sind. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2002 – d.h. seit dem 1.1.2003 gelten auch für Dauerschuldverhältnisse die §§ 305 ff. BGB (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB)[133] –, womit sie auch vor dem 1.1.2002 begründete Dauerschuldverhältnisse erfasst.[134] Weiterhin gelten die §§ 305 ff. BGB auch für vor dem 1.1.2002 abgeschlossene Verträge,[135] sofern

ein durch Kündigung oder Fristablauf beendeter Vertrag fortgesetzt wird,[136]
der Anwendungsbereich des Altvertrags in sachlicher bzw. zeitlicher Hinsicht infolge einer Änderungsvereinbarung eine Erweiterung erfahren hat[137] bzw. für den Fall, dass
eine Einbeziehung abgeänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag erfolgt ist.[138]
[132] Zum zeitlichen Geltungsbereich näher NK-BGB/Kollmann, Schuldrecht, Teilband 2/2, vor §§ 305 ff. BGB Rn 10.
[133] AnwK-Schuldrecht/Hennrichs, vor §§ 305 ff. BGB Rn 22.
[134] Palandt/Grüneberg, Überbl. vor § 305 BGB Rn 1.
[135] So Palandt/Grüneberg, Überbl. vor § 305 BGB Rn 1.
[136] OLG Frankfurt/M. NJW 1987, 1650: Die §§ 305 ff. BGB gelangen hingegen nicht zur Anwendung, wenn ein Vertrag, weil eine mögliche Kündigungsoption nicht gezogen wurde, über den 1.1.2002 hinaus fortgesetzt worden oder es entsprechend einer Vertragsklausel lediglich zu einer Entgeltanpassung an die veränderten Verhältnisse gekommen ist.
[138] Palandt/Grüneberg, Überbl. vor § 305 BGB Rn 1.

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