Rz. 50

Gelegentlich wird für die außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung getroffen, sei es ein Pauschalhonorar oder Abrechnung nach Zeitaufwand, während im gerichtlichen Verfahren nach dem RVG abgerechnet wird. Hier trat daher die Problematik auf, wie sich dies auf die Anrechnung auswirkt. Die Frage ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Der BGH hat bereits mehrfach dazu entschieden, dass eine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ausgeschlossen ist, wenn zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern vielmehr eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen wurde.[23] Nach dem Wortlaut der Vorschrift erfolgt eine Anrechnung, wenn wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV RVG entsteht. Wurde jedoch eine Vergütungsvereinbarung getroffen, ist gerade keine solche Geschäftsgebühr entstanden. In Ausnahmefällen kann aber im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Anrechnung dennoch zu berücksichtigen sein.[24]

 

Rz. 51

Anders ist dies bei einer Gebührenvereinbarung für eine Beratung. Nach § 34 Abs. 2 RVG ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Unterscheidung danach, ob es sich um eine vereinbarte oder nach § 34 Abs. 1 RVG bestimmte Gebühr handelt, erfolgt nicht. Möchte der Anwalt eine Anrechnung vermeiden, muss er dies also ausdrücklich vereinbaren.

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