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Beim Wahlanwalt handelt es sich fast ausschließlich um Betragsrahmengebühren, deren Höhe nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall zu bestimmen ist. Der Pflichtverteidiger erhält hingegen Festgebühren. Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, können alle Gebühren mit Zuschlag entstehen. Sind die Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, kann unter Umständen die Festsetzung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG in Betracht kommen.

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