Rz. 87

Die Gebühren können nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Berechnung nach § 10 RVG vom Auftraggeber eingefordert werden. Nach Auffassung des AG Remscheid muss der Anwalt bei einer Beratung in der Rechnung dabei auch die Vorschriften des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften des BGB zitieren. Nur mit diesen Angaben könne der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist.[58]

 

Rz. 88

Hat sich der Auftraggeber prozessbegleitend lediglich beraten lassen und von einem Vertretungsauftrag – vielleicht auch aus Kostengründen – abgesehen, ist die Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Kostenfestsetzung umstritten. Während das LG Berlin[59] auch eine vereinbarte Vergütung beschränkt auf die Höhe derjenigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein als Prozessbevollmächtigter tätiger Rechtsanwalt berechnen könnte, für festsetzungsfähig hält, lehnt die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung[60] eine Festsetzung ab und verweist auf den Klageweg. Der Mandant sollte in solchen Fällen auf die Erstattungsproblematik hingewiesen werden, damit er dies bei seinen Erwägungen zu einem eventuellen Vertretungsauftrag einbeziehen kann.

 

Rz. 89

Viel Ärger bereitet in der Praxis seit Wegfall der gesetzlichen Beratungsgebühr immer wieder auch die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung. Während § 34 RVG auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung drängt, wird eine vereinbarte Vergütung von der Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht übernommen. Hier sollte unbedingt ein Blick in die Versicherungsbedingungen geworfen und mit dem Mandanten gesprochen werden. Die ARB können dabei unterschiedliche Regelungen enthalten. In den neueren ARB ist teilweise geregelt, dass in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach dem Streitwert richten eine 1,0-Gebühr gedeckelt auf max. 250 EUR übernommen wird, im Übrigen entsprechend des § 34 RVG für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 EUR, in sonstigen Fällen höchsten 250 EUR. Auch bei Geltung älterer ARB, die sich noch auf die gesetzliche Vergütung beziehen, wird dies in der Praxis oft so gehandhabt. Je nach Fallgestaltung lohnt aber auch eine Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung, ob ggf. eine höhere vereinbarte Vergütung übernommen wird.

[58] AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 359/14, AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298.
[59] LG Berlin, Beschl. v. 6.2.2008 – 82 T 287/07, AGS 2008, 515 = RVGreport 2008, 268.
[60] OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2021 – 9 WF 61/21; LG Essen, Beschl. v. 6.10.2016 – 7 T 284/16, AGS 2016, 592 m. krit. Anm. N. Schneider; OLG Celle, Beschl. v. 3.1.2014 – 2 W 275/13, AGS 2014, 150 = RVGreport 2014, 115; OLG Rostock, Beschl. v. 17.4.2008 – 5 W 77/08, AGS 2008, 314 = RVGreport 2008, 269.

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