Rz. 186

Durch die Beauftragung eines Terminsvertreters im Namen des Mandanten entstehen meist Mehrkosten. Die wesentlichen Fragen bezüglich der Erstattungsfähigkeit sind weitestgehend durch den BGH geklärt. Danach stellen die Mehrkosten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.[104] Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.[105]

 

Rz. 187

Zu den Mehrkosten gehören insbesondere die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG sowie die Auslagen. Die Terminsgebühr stellt in der Regel keine Mehrkosten dar, da sie auch beim Hauptbevollmächtigten angefallen wäre. Anders kann es jedoch sein, wenn auch dieser nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr verdient hat. Gleiches gilt für die Einigungsgebühr, die ebenfalls sowohl beim Haupt- als auch Unterbevollmächtigten anfallen kann, beispielsweise bei einem Vergleich auf Widerruf, der im Termin ausgehandelt wurde.

 

Rz. 188

 

Praxistipp

Viele Streitigkeiten in der Kostenfestsetzung drehen sich nach wie vor um die Kosten des Terminsvertreters. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BGH sollte man sich daher im eigenen Interesse unbedingt vertraut machen und in Zweifelsfällen mit dem Mandanten besprechen. Dabei geht es nicht nur um die Durchsetzung des eigenen Erstattungsanspruchs, sondern auch die Abwehr zu hoher Forderungen bei Kostentragungspflicht des Mandanten.

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