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§ 2 Allgemeiner Teil / II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Ass. jur. Sabrina Reckin
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1. Bewilligung

 

Rz. 241

Der Rechtsanwalt ist auch hier verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Die Prozesskostenhilfe kann anders als die Beratungshilfe jederzeit auch während des Verfahrens bis zum Ende des Prozesses beantragt werden. Dennoch sollte der Antrag möglichst frühzeitig erfolgen, um auch alle entstandenen Gebühren abzusichern. Ein Antrag nach Ende der Instanz ist nicht mehr zulässig.

Beabsichtigt der Anwalt den Abschluss eines Mehrvergleichs oder soll die Klage erweitert werden, muss auch die Erstreckung der Bewilligung und Beiordnung beantragt werden. Dies sollte rechtzeitig und ausdrücklich erfolgen. Zwar kann nach der Rechtsprechung ein Antrag gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auch konkludent gestellt werden und ist der Auslegung zugänglich. Werde über den Antrag erst nach Abschluss eines Vergleichs entschieden, sei der Antrag regelmäßig so zu verstehen, dass er sich auch auf den Vergleichsmehrwert erstreckt.[123] Risiken eingehen sollte der Anwalt hier aber nicht.

[123] LAG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2015 – 5 Ta 18/15.

2. Vergütung

 

Rz. 242

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts löst die Forderungssperre des § 122 ZPO aus, d.h. der Rechtsanwalt darf vom Mandanten keine Vergütung fordern, soweit die Beiordnung erfolgt ist. Solange die Prozesskostenhilfe jedoch noch nicht bewilligt ist, kann der Anwalt einen Vorschuss nach § 9 RVG fordern. Da ein Vorschuss nach § 58 Abs. 2 RVG auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen ist, sollte mit dem Mandanten bei Zahlung geklärt werden, ob dieser mit Sicherungszweck bzw. bedingt für den Fall der Nichtbewilligung gezahlt wird, um spätere Probleme bei der Anrechnung auf die PKH-Vergütung zu vermeiden.

 

Rz. 243

Aus der Staatskasse erhält der Anwalt Gebühren für d...

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