Rz. 13

Selbst wenn also verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden sollen, mehrere Mandanten hinsichtlich desselben Lebenssachverhalts vertreten werden oder gegen mehrere Schädiger vorgegangen wird, kann es sich um dieselbe Angelegenheit handeln, muss es aber nicht. Entscheidend ist auch hier wieder der Wille des Mandanten, d.h. ob getrennte Aufträge oder ein einheitlicher Auftrag erteilt wurden.

Dabei stellt sich die weitere Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen einem neuen Auftrag und der bloßen Erweiterung des ursprünglichen Auftrags – in der 1. Variante mit der Folge, dass neue Gebühren anfallen, in der 2. Variante erhöhen sich ggf. die bereits Verdienten. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.[10] Nicht entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild, ob also der Anwalt tatsächlich einheitlich oder getrennt vorgeht bzw. mehrere Akten anlegt. Eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs durch den Anwalt ist nicht zulässig. Liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, sind die Werte der Gegenstände nach § 22 RVG zusammenzurechnen und die jeweilige Gebühr fällt nur einmal an. Bei mehreren Auftraggebern bezüglich desselben Gegenstands erhöht sich hingegen die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Dabei ist der Anwalt gehalten, bei gleich sicheren Möglichkeiten seinen Mandanten auf diese günstigere Möglichkeit der Bearbeitung der Sache hinzuweisen.

 

Rz. 14

 

Praxistipp

Da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sollte der Anwalt, wenn er von verschiedenen Angelegenheiten ausgeht und beabsichtigt, die Gebühren mehrfach abzurechnen, mit dem Mandanten klären, dass verschiedene Aufträge vorliegen und ggf. eine Vergütungsvereinbarung dazu schließen. Andernfalls ist bei Ansatz der Mehrgebühren spätestens im Fall einer Erstattung Ärger vorprogrammiert.

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