Rz. 77

Schaut man sich den § 34 RVG einmal an, wird schnell klar, dass es für die Beratung – mit Ausnahme der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels – seit 2006 keine gesetzliche Vergütung mehr gibt. Der Anwalt soll auf eine – frei auszuhandelnde – Gebührenvereinbarung hinwirken. Die Formanforderungen des § 3a Abs. 1 RVG gelten hierbei nach S. 4 nicht, aus Beweiszwecken ist eine entsprechende Fixierung jedoch unbedingt anzuraten. Wird keine Vereinbarung getroffen und auch nicht über die Vergütung gesprochen, führt dies nicht dazu, dass der Anwalt keine Vergütung fordern kann. Eine kostenlose Beratung ist zwar zulässig, aber nicht die Regel. Das AG Steinfurt hat daher in einem solchen Fall entschieden, dass auch bei einer Beratung grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit des Anwalts auszugehen sei und diesen keine Verpflichtung zur Beratung über die Entgeltlichkeit der Tätigkeit und Höhe der Vergütung treffe.[50] Dennoch ist dringend anzuraten, dem Appell des Gesetzgebers nachzukommen, da bei fehlender Vereinbarung vielleicht noch bei Vertretung eines Unternehmers, kaum aber bei der eines Verbrauchers eine für alle Beteiligten zufriedenstellende und konfliktfreie Abrechnung möglich ist.

[50] AG Steinfurt, Urt. v. 13.2.2014 – 21 C 979/13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge