Rz. 104

Da die Einigungsgebühr nicht nur bei einer Einigung über den Gesamtgegenstand, sondern auch bei Teilvergleichen anfallen kann, ist der Wert der Einigungsgebühr nicht zwingend mit dem Wert der Betriebsgebühr identisch, sondern kann durchaus auch nach unten abweichen. Er kann jedoch nie höher sein als der Wert der zugrundeliegenden Geschäfts- oder Verfahrensgebühren. Daher ist bei jeder Einigung insbesondere nach Teilanerkenntnis oder teilweise unstreitigen Gegenständen genau zu prüfen, was tatsächlich (noch) Gegenstand dieser Einigung ist und ob ggf. nur eine rein deklaratorische Aufnahme unstreitiger Ansprüche erfolgt.

Im Zusammenhang mit einer Zahlungsvereinbarung ist zudem ausdrücklich auf die besondere Wertvorschrift des § 31b RVG hinzuweisen. Danach beträgt der Gegenstandswert 50 % des Anspruchs, wenn Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG ist.[71] Denn Gegenstand der Einigung ist in diesem Fall nicht mehr der Anspruch an sich, sondern lediglich bestimmte Zahlungsmodalitäten. Aufgrund der Vielgestalt der Vereinbarungen gab es zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten, in welchen Konstellationen § 31b RVG Anwendung findet. Durch die Änderung sollte klargestellt werden, dass die Wertvorschrift auch dann greift, wenn neben der Regelung der Zahlungsmodalitäten noch weitere Vereinbarungen wie etwa Sicherungsabreden, ein teilweiser Forderungs- oder Zinsverzicht des Gläubigers oder die Übernahme der mit der Einigung verbundenen Kosten durch den Schuldner getroffen werden. Sobald eine Forderung unstrittig oder tituliert ist, sollte man daher ganz besonders aufmerksam bei der Bestimmung der Einigungsgebühr sein.

[71] Geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020, BGBl I 2020, 3320 ff.

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