Rz. 125

Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem

des Umfangs und
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (tatsächlich oder rechtlich),
der Bedeutung der Angelegenheit sowie
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
des Haftungsrisiko bei wertunabhängigen Gebühren, besonderes Haftungsrisiko bei Wertgebühren.

Die Berücksichtigung eines besonderen Haftungsrisikos kommt vor allem in Betracht, wenn der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit aus sozialpolitischen Erwägungen begrenzt wurde, wie beispielsweise in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten nach § 42 Abs. 2 GKG, und sich das Haftungsrisiko nicht mehr adäquat in der Höhe der Gebühren widerspiegelt.

Im Falle einer Anrechnung von Rahmengebühren aufeinander ist zu beachten, dass die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen ist, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen, § 14 Abs. 2 RVG.

 

Rz. 126

Auch wenn der Anwalt keine Stundenabrechnung vornimmt, ist zu empfehlen, ein Zeitjournal in der Akte zu führen. Nach Beendigung der über einen längeren Zeitraum bearbeiteten Angelegenheit lässt sich zwar gefühlsmäßig sagen, ob die Sache umfangreich war. Kann man dies anhand von Tatsachen jedoch nachvollziehen und ggf. auch konkret darlegen, lässt sich bei Ansatz einer höheren Geschäftsgebühr der pauschale Einwand eines nur durchschnittlichen Umfangs schnell widerlegen.

Wegen der Einzelheiten zu den jeweiligen Kriterien soll hier auf die Kommentierungen verwiesen werden.

 

Rz. 127

Die Gebühr ist durch den Rechtsanwalt in jedem Einzelfall nach Ermessen zu bestimmen. In der Praxis ist dabei häufig zu beobachten, dass sich der Einfachheit halber ein gewisser Automatismus auf Ansatz einer 1,3-Gebühr ohne jegliche Begründung eingestellt hat. Der Anwalt sollte sein Ermessen aber auch tatsächlich im Einzelfall ausüben. Andernfalls führt dies dazu, dass nicht selten einiges an Gebühren verschenkt wird. Auf der anderen Seite kann die Gebühr aber auch in einigen Fällen insbesondere bei vorzeitiger Beendigung zu hoch sein. Es handelt sich um einen Rahmen, der sowohl nach oben aber auch nach unten ausgeschöpft werden soll. Um die Ausübung des Ermessens für den Rechnungsempfänger nachvollziehbar zu machen, sollte in der Rechnung kurz auf die Bestimmung im Einzelfall eingegangen werden.

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