Rz. 176

Ganz besondere Vorsicht ist bei PKH-Mandaten geboten. Die Gebühren werden aus der Staatskasse nur gezahlt, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Eine automatische Erstreckung erfolgt nicht. Lediglich in Ehesachen ist nach § 48 Abs. 3 RVG eine Erstreckung von Gesetzes wegen vorgesehen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift insbesondere in anderen Familiensachen wird abgelehnt. Die Erstreckung muss daher unbedingt vorher beantragt werden. Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich. Zwar gehen die Gerichte davon aus, dass der Antrag auch konkludent gestellt werden kann, insbesondere, wenn im Zeitpunkt der Verhandlungen über den PKH-Antrag noch nicht entschieden wurde. Hier sollte jedoch keinerlei Risiko eingegangen werden und die Erstreckung immer und ausdrücklich vor Abschluss des Vergleiches beantragt werden.

 

Rz. 177

Früher war in der Rechtsprechung umstritten, welche Gebühren bezüglich der nicht anhängigen einbezogenen Gegenstände bei einer "Erstreckung auf den Mehrvergleich" im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu zahlen waren. Hier wurden 3 verschiedene Varianten vertreten: nur die zusätzliche Einigungsgebühr, die Einigungs- und die Verfahrensdifferenzgebühr oder aber alle 3 Gebühren – jeweils aus dem Mehrwert.

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit einer entsprechenden Formulierung in 48 Abs. 1 und 3 RVG klargestellt, dass im Falle einer Erstreckung der Anspruch gegen die Staatskasse alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen umfasst, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

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