a) eigene Finanzierung

 

Rz. 276

Inzwischen ist auch die Prozessfinanzierung für Rechtsanwälte in (noch) allerdings sehr eingeschränktem Umfang zulässig. Nach § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO sind Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, (nur) zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG vereinbart wird.

 

Rz. 277

Eine Prozessfinanzierung ist bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Erfolgshonorars daher zulässig, wenn eine Inkassodienstleistung

außergerichtlich,
im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht oder
im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind,

erbracht wird.

 

Rz. 278

Ungeklärt ist auch hier, wann der Anwalt eine Inkassodienstleistung erbringt und wann seine Tätigkeit bzw. sein Auftrag darüber hinausgeht.

b) Fremdfinanzierung

 

Rz. 279

Aber auch wenn eine eigene Prozessfinanzierung nicht in Frage kommt, sollte das Thema im Hinblick auf die mögliche Einschaltung eines externen Prozessfinanzierers im Hinterkopf behalten werden. Die Finanzierung eines Rechtsstreits ist zwar grundsätzlich Sache der Mandanten, nach allgemeiner Meinung kann jedoch in bestimmten Fällen die Pflicht bestehen, diese grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch einen Prozessfinanzierer hinzuweisen. Der Anwalt ist dabei allerdings nicht verpflichtet zu prüfen, welcher Prozessfinanzierer besonders günstig ist. Ohne gesonderten Auftrag kann nicht erwartet werden, dass er umfangreiche Marktrecherchen betreibt und mehrere Prozessfinanzierer kontaktiert.[139]

 

Rz. 280

Wird beabsichtigt, den Mandanten bei der Suche nach einem eigenen Prozessfinanzierer zu unterstützen, sollte hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart werden. Die Angebote der einzelnen Anbieter unterscheiden sich nicht nur in der Höhe der Erfolgsbeteiligung, sondern auch bei den zusätzlichen Leistungen, wie beispielsweise weitergehende rechtliche Unterstützung durch spezialisierte Anwälte des Prozessfinanzierers.

[139] OLG Köln, Beschl. v. 5.11.2018 – 5 U 33/18; Marktüberblick: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/prozessfinanzierer-tipps-fuer-anwaltspraxis-und-ein-aktueller-marktueberblick.

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