Rz. 116

In diesem Zusammenhang muss erneut die Bedeutung des Auftrags betont werden.

Der Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr ist eröffnet, wenn sich der Auftrag auf die außergerichtliche Vertretung oder die Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages richtet. Dies ist besonders wichtig, da das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeiten nicht immer Schlüsse auf den Auftrag zulässt. So kann auch eine Beratung durchaus eine Geschäftsgebühr auslösen, während ein außergerichtliches Schreiben oder außergerichtliche Besprechungen dafür nicht immer reichen.

Da die Geschäftsgebühr bereits mit Entgegennahme der Information anfällt, kann auch dann eine solche geltend gemacht werden, wenn der Anwalt den Auftrag hatte, den Mandanten außergerichtlich zu vertreten, dieser es sich nach der Beratung aber anders überlegt oder die notwendigen Unterlagen für eine weitere Vertretung nicht beibringt.

Hingegen kann nicht für jede nach außen gerichtete Tätigkeit eine Geschäftsgebühr abgerechnet werden. Die Kontaktaufnahme mit Dritten zur Beschaffung von Informationen löst dann keine Geschäftsgebühr aus, wenn der Auftrag auf eine Beratung beschränkt ist und die Informationen für die Prüfung der Rechtslage und die Erteilung des Rats erforderlich sind.

 

Rz. 117

Auch bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung ist genau zu differenzieren. Diese löst dann eine Geschäftsgebühr aus, wenn der Auftrag auf die außergerichtliche Geltendmachung gerichtet war. Hat der Mandant hingegen Klageauftrag erteilt und schreibt der Anwalt die Gegenseite vor Einreichung der Klage noch mal außergerichtlich an oder telefoniert mit ihr, ist dies bereits durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten und löst keine gesonderte Geschäftsgebühr aus. Auch außergerichtliche Verhandlungen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren lassen beim Prozessbevollmächtigten neben der Verfahrensgebühr keine Geschäftsgebühr entstehen, da ein Verfahrensauftrag vorliegt und diese nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG mit zum Rechtszug gehören. Der BGH hat in der Vergangenheit daher mehrfach betont, dass es eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats ist, ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist.[79]

 

Rz. 118

 

Praxistipp

Der Anwalt sollte unbedingt darauf hinwirken, dass der Auftrag des Mandanten hinreichend konkretisiert wird, und dies auch festhalten. Im Streitfall ist er bezüglich des Entstehens der Geschäftsgebühr darlegungs- und beweispflichtig. Auch im Rahmen der Erstattung sollte daher ausreichend zum Auftrag vorgetragen werden. Allein eine umfassende vom Mandanten unterschriebene Vollmacht lässt keine Rückschlüsse auf den Umfang der Beauftragung zu.[80]

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