Rz. 32

Kann der Gegenstand der Tätigkeit nicht auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein und sieht das RVG keinen besonderen Wert vor, gelten in außergerichtlichen Angelegenheiten zunächst für den Gegenstandswert die (allgemeinen) Bewertungsvorschriften des GNotKG und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 GNotKG entsprechend. Der Hauptanwendungsbereich ist hier der Entwurf von Verträgen, insbesondere Miet- und Dienstverträge, Erb- und vor allem auch Eheverträge.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge