Rz. 204

Nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG können bei einer Geschäftsreise auch Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und sonstige Aufwendungen abgerechnet werden. Eine Geschäftsreise liegt nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Auf die Entfernung kommt es daher nicht an. Entscheidend ist lediglich, dass der Anwalt die Grenzen der politischen Gemeinde verlässt. Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

 

Rz. 205

Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs können dabei immer abgerechnet werden, andere Reisekosten nur, soweit sie angemessen sind. Es können immer nur die Kosten angesetzt werden, die auch tatsächlich angefallen sind, die Abrechnung fiktiver Kosten ist nicht zulässig.

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