Rz. 2

Der Testamentsvollstrecker erhält sein Amt vom Erblasser übertragen. Er übt Kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass aus entsprechend dem Willen des Erblassers und unabhängig vom Willen der Erben. Damit ist er nach heute ganz h.M. weder Vertreter des Erblassers oder des Erben und auch nicht deren Treuhänder, sondern Träger eines eigenen privaten Amtes.[13]

 

Rz. 3

Der Dualismus einer Position zwischen Vertreter einerseits und Treuhänder andererseits durchzieht die gesamte Amtsführung des Testamentsvollstreckers. In der Praxis ist er zum einen dem Willen des Erblassers (im Sinne des "wohlverstandenen Erblasserwillens") verantwortlich, aber auch dem Inhaber des Nachlasses gegenüber, also den Erben. Die im Rahmen seiner Verwaltung vorgenommenen Handlungen treffen letztendlich den Erben. Vorschriften des Vertretungsrechts, insbesondere § 181 BGB, gelten für den Testamentsvollstrecker entsprechend.[14] Auch hat er, um sich nicht persönlich zu verpflichten, offen zu legen, dass er als Testamentsvollstrecker handelt. Regelmäßig wird daher vorgeschlagen, in Vereinbarungen den Zusatz aufzunehmen: "Handelnd als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des am ... verstorbenen ...".[15] Auch in einfachen Schreiben sollte der Testamentsvollstrecker aufnehmen, dass er für den Nachlass agiert, bspw. durch eine Ergänzung seiner Unterschriftsliste um den Zusatz als "Testamentsvollstrecker".

[13] Vgl. Holtz, Gestaltung einer Testamentsvollstreckung vor und nach dem Tod des Erblassers, S. 19–21; Muscheler, Erbrecht, Bd. II, Rn 2722; BGH, Urt. v. 22.1.1997 – IV ZR 283/95, HDR 1997, 502–503. Der sich aus der Stellung als "Partei kraft Amtes" ergebende Widerspruch zwischen der Prozessführungsbefugnis für geschäftsmäßig agierende Testamentsvollstrecker, die nicht der Anwaltschaft angehören, einerseits und dem Rechtsdienstleistungsgesetz, wonach jede Form der entgeltlichen Prozessvertretung der Anwaltschaft vorbehalten bleiben soll, ist bis heute nicht gesehen, geschweige denn auch nur ansatzweise gelöst worden, vgl. Stellungnahme der AGT e.V. vom 27.5.2005 (S. 7).
[14] Eine vom Erblasser ausgesprochene Befreiung des Testamentsvollstreckers von § 181 BGB ist daher in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen, KG Berlin, Beschl. v. 12.8.2021 – 19 W 82/21, gegen OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2012 – 2 Wx 214/12.
[15] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 6–8.

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