Rz. 2
Der Testamentsvollstrecker erhält sein Amt vom Erblasser übertragen. Er übt Kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass aus entsprechend dem Willen des Erblassers und unabhängig vom Willen der Erben. Damit ist er nach heute ganz h.M. weder Vertreter des Erblassers oder des Erben und auch nicht deren Treuhänder, sondern Träger eines eigenen privaten Amtes.[13]
Rz. 3
Der Dualismus einer Position zwischen Vertreter einerseits und Treuhänder andererseits durchzieht die gesamte Amtsführung des Testamentsvollstreckers. In der Praxis ist er zum einen dem Willen des Erblassers (im Sinne des "wohlverstandenen Erblasserwillens") verantwortlich, aber auch dem Inhaber des Nachlasses gegenüber, also den Erben. Die im Rahmen seiner Verwaltung vorgenommenen Handlungen treffen letztendlich den Erben. Vorschriften des Vertretungsrechts, insbesondere § 181 BGB, gelten für den Testamentsvollstrecker entsprechend.[14] Auch hat er, um sich nicht persönlich zu verpflichten, offen zu legen, dass er als Testamentsvollstrecker handelt. Regelmäßig wird daher vorgeschlagen, in Vereinbarungen den Zusatz aufzunehmen: "Handelnd als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des am ... verstorbenen ...".[15] Auch in einfachen Schreiben sollte der Testamentsvollstrecker aufnehmen, dass er für den Nachlass agiert, bspw. durch eine Ergänzung seiner Unterschriftsliste um den Zusatz als "Testamentsvollstrecker".
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