Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB in einem privatschriftlichen Testament kann gegenüber dem Grundbuchamt auch durch eine beglaubigte Abschrift des Testaments samt Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts geführt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 181, 2205; GBO § 29

 

Verfahrensgang

AG Aachen - Grundbuch von Aachen (Aktenzeichen Blatt 8301)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Aachen vom 24.7.2012 - AA-8301-7 - aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung an das AG Aachen - Grundbuchamt - zurückgegeben.

 

Gründe

I. Als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks ist Frau Marianne Lüttgens eingetragen (nachfolgend Erblasserin). Der Beteiligte beantragte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.3.2012, ihn und seine Ehefrau als Eigentümer einzutragen. Mit dem Antrag legte er eine beglaubigte Abschrift eines notariellen Kaufvertrages vom 26.1.2012 (UR-Nr. 120/E/2012 des Notars Ersfeld in Aachen) vor. Ausweislich des Kaufvertrages handelte der Beteiligte im eigenen Namen und zugleich "als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 20.9.2011 mit letztem Wohnsitz in Aachen verstorbenen Frau Marianne Lüttgens". In dem Vertrag erwarben der Beteiligte und seine Ehefrau von dem Beteiligten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das Grundstück. Ferner waren an dem Vertrag beteiligt Herr Miguel Angel Campillo Campillo, Frau Rosa Gonzales Iglesias und Frau Anna Graf "als einzige testamentarisch eingesetzte Erben", die dem Verkauf ausdrücklich zustimmten.

Die Erblasserin hatte in einem privatschriftlichen Testament vom 13.7.2011, wie auch bereits in einem vorhergehenden privatschriftlichen Testament vom 29.1.2009, den Beteiligten zum Testamentsvollstrecker unter Befreiung "von allen gesetzlichen Beschränkungen" bestimmt. In dem Testament vom 13.7.2011 heißt es zusätzlich, "insbesondere kann er mein Objekt Rosstr. 42 erwerben".

Der Beteiligte legte dem Grundbuchamt beglaubigte Abschriften der Testamente nebst dem Protokoll über ihre Eröffnung vom 7.11.2011 (700L IV 1656/11 AG Aachen) sowie ein Testamentsvollstreckerzeugnis vor, das keinen Hinweis auf eine Befreiung von § 181 BGB enthält.

Mit Schreiben vom 10.4.2012 teilte das AG - Grundbuchamt - dem Beteiligten formlos mit, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden, da in dem Testamentsvollstreckerzeugnis "die Befreiung des § 181 BGB" nicht enthalten sei. Sie gehe zwar aus dem Testament hervor, dies sei jedoch keine Urkunde i.S.d. § 29 GBO. Auch die Mitwirkung aller Erben helfe darüber nicht hinweg, da diese sich durch einen Erbschein ausweisen müssten.

In der Folge teilte der Beteiligte nach Korrespondenz mit dem Nachlassgericht mit, es entspräche der einheitlichen Praxis der Nachlassrichter des AG Aachen, die Befreiung von § 181 BGB ausnahmslos nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen, so dass er den Nachweis der Befreiung nicht in der Form des § 29 GBO erbringen könne.

Daraufhin hat das Grundbuchamt unter dem 24.7.2012 dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Zwischenverfügung zugesandt, in der es hieß, "dem oben näher bezeichneten Antrag" könne noch nicht entsprochen werden. Inhaltlich wiederholte das Schreiben die Argumentation aus dem Schreiben vom 10.4.2012. Zur "Behebung der Eintragungshindernisse" wurde eine Frist bis zum 24.8.2012 gesetzt. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die direkt bei dem OLG namens des Beteiligten sowohl in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker als auch in seiner Eigenschaft als Erwerber eingelegte Beschwerde vom 9.8.2012.

II.1. Die Beschwerde ist nach § 73 Abs. 1 GBO zulässig. Sie konnte, wie hier geschehen, nach § 73 Abs. 1 GBO auch sogleich bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. In einem solchen Fall ist es nicht zwingend geboten, die Sache zunächst dem Grundbuchamt zur Prüfung der Frage der Abhilfe (§ 75 GBO) vorzulegen (OLG Köln, Beschl. v. 3.1.2011 - 2 Wx 197/10, FGPrax 2011, 172; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 75 Rz. 1); vielmehr kann das Beschwerdegericht auch sogleich selbst entscheiden.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zwischenverfügung vom 24.7.2012, auf die sich die Beschwerde des Beteiligten ausdrücklich bezieht. Das vorangegangene Schreiben des Grundbuchamtes vom 10.4.2012 ist, da es - anders als die Zwischenverfügung vom 24.7.2012 - dem Beteiligten formlos und ohne Rechtsbehelfsbelehrung übersandt worden ist, lediglich als formloser Hinweis des Grundbuchamtes auf Bedenken, nicht aber eine verbindliche Entscheidung zu werten (vgl. dazu Senat, a.a.O.).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Die Zwischenverfügung vom 24.7.2012 ist bereits deswegen fehlerhaft, weil sie nicht in der rec...

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