Rz. 35
Aus §§ 306 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 2 BGB folgt, dass Klauseln, die nach der AGB-Kontrolle unwirksam sind, nicht im Wege der Auslegung auf einen wirksamen Kern reduziert werden können (sog. "geltungserhaltende Reduktion").[113] Der Verwender soll aus einer unzulässigen Klausel keine Vorteile (hier: Wirksambleiben des Restes) ziehen.[114] Daher sind (auch nach § 306a BGB) salvatorische Klauseln ("soweit [gesetzlich] zulässig") sogar im unternehmerischen Verkehr unzulässig,[115] ebenso Ersetzungsklauseln ("Die nichtige … ist … zu ersetzen").[116] Anders liegt es bei einer AGB-Klausel, die ihren Rang gegenüber gesetzlichen Bestimmungen regelt, z.B.: "soweit nicht das Gesetz eine frühere Fälligkeit vorsieht …".
Zulässig und gebräuchlich sind gesetzeswiederholende Klauseln. Ein Beispiel sind Klauseln zur Teilnichtigkeit, um den Erhalt der AGB im Übrigen zu sichern, so wie in § 306 Abs. 1 BGB ohnehin angeordnet, siehe § 307 Abs. 3 S. 2 BGB.[117] Ebenso zulässig ist die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke, wenn deren Rangverhältnis klar ist.[118] Die AGB dürfen in ganz engen, vorhersehbaren Grenzen den Verwender auch berechtigen, im Falle einer aufgrund neuer Rechtsprechung unwirksamen Klausel nachträglich eine (wirksame) Klausel zu ergänzen.[119]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen