Eine Reduzierung des Inhalts einer unwirksamen Klausel auf einen noch zulässigen Inhalt durch sog. "geltungserhaltende Reduktion" (z. B. Verlängerung der zu kurzen Renovierungsfristen auf einen zulässigen Zeitraum) ist von der Rechtsprechung bisher abgelehnt worden.
Das Gericht ist weder berechtigt noch verpflichtet, einer unwirksamen Klausel durch Einschränkungen oder Erweiterungen (z. B. Festlegung eines dem Mieter zumutbaren Gesamtaufwands bei Kleinreparaturen zu einem zulässigen Inhalt zu verhelfen.
Eine Klausel ist daher entweder in ihrem vollen Umfang wirksam oder aber insgesamt unwirksam mit der bereits erwähnten Rechtsfolge.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nur ein Teil der Klausel unwirksam ist und sich dieser unwirksame Teil inhaltlich und sprachlich von dem wirksamen Teil so trennen lässt, dass nach Wegfall des unzulässigen Klauselteils die restliche Bestimmung eine sprachlich und inhaltlich selbstständige und sinnvolle Fassung behält. In diesem Fall ist die Feststellung der Unwirksamkeit auf den unwirksamen Teil zu beschränken.
Der BGH hatte folgende Klausel zu prüfen:
"Schäden in den Mieträumen, am Gebäude, an den zum Gebäude oder Grundstück gehörenden Einrichtungen und Anlagen hat der Mieter auf seine Kosten beseitigen zu lassen, wenn und soweit ihn, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seine Untermieter und Besucher, die von ihm beauftragten Handwerker oder sonstige, zu ihm in Beziehung stehenden Personen durch Vernachlässigung der Obhutspflicht oder in sonstiger Weise ein Verschulden trifft."
Als unangemessene Benachteiligung hat der BGH nur die Ausdehnung der Klausel auf "sonstige zu ihm in Beziehung stehende Personen" und auf ein Verschulden "in sonstiger Weise" gesehen. Nachdem die Klausel auch nach Wegfall dieser Satzteile eine sprachlich ...