Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.06.2008; Aktenzeichen 4 O 91/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2013; Aktenzeichen I ZR 41/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 25.6.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 4 O 91/08 - teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit selbständig tätigen Synchronschauspielern bei deren Verpflichtung zur Übernahme von Sprechleistungen für die Synchronisation von Filmen folgende Vertragsklauseln, soweit sie unterstrichen sind, zu verwenden:

I. ... wird für die Dauer der bisherigen und derzeitigen Zusammenarbeit für alle Werke (Produktionen, Synchronisationen usw.), an denen der Mitarbeiter mitwirkt, und für alle Beiträge des Mitarbeiters, auch soweit sie nicht in das Werk Eingang finden, nachfolgend insgesamt als "Werk" bezeichnet, Folgendes vereinbart:

Klausel Nr. 1. Soweit durch die Mitwirkung des Mitarbeiters Urheber-, Leistungs- oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Mitarbeiter hiermit der Firma zeitlich und räumlich unbegrenzt, unwiderruflich und exklusiv alle Nutzungsrechte und - soweit rechtlich zulässig - für alle Nutzungsarten sowie alle hieran bestehenden vermögensrechtlichen und sonstigen Befugnisse ein, die die Firma oder ihre Auftraggeber im Rahmen der umfassenden Auswertung des Werkes in allen Medien und für alle Ausführungsformen - mit und ohne technischen Hilfsmitteln - benötigt und die mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind bzw. werden, insbesondere:

II. Klausel Nr. 4. Die Verpflichtung auf Nennung des Namens des Mitarbeiters in Ankündigungen jeder Art, insbesondere im Vor- oder Abspann oder bei der Werbung für die zu bearbeitenden Werke wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, und zwar der Kläger wegen der Gerichtskosten in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet, und die Beklagte i.H.v. 25.000 EUR, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Satzungszweck u.a. die Interessen der Synchronschauspieler wahrnimmt. Mit seiner Klage begehrt er die Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln, die die Beklagte Verträgen mit Synchronschauspielern zugrunde legt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen, da die gerügten Vertragsklauseln zur umfänglichen Übertragung von Nutzungsrechten nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstießen. Eine Verletzung der §§ 31 Abs. 5, 88 ff. und 11 Satz 2 UrhG liege nicht vor. Auch die Einschränkung des Benennungsrechtes in Ziff. 4 der Vertragsbedingungen sei wirksam, da sie nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang, also z.B. nicht für die Synchronisation von Hauptdarstellern, gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 25.6.2008 zugestellte Urteil hat er mit einem beim KG am 24.7.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 31.10.2008 gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufung rügt der Kläger, die Auffassung des LG, die angegriffenen Klauseln seien gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer abstrakten Inhaltskontrolle entzogen, da es sich um Leistungsbeschreibungen handele, sei unhaltbar. Denn solche lägen nur vor, wenn sie nicht hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Vertrag mangels Bestimmtheit unwirksam wäre. Dies treffe auf die angegriffenen Klauseln nicht zu. Vielmehr gehörten Nutzungsrechte, die über den Vertragszweck hinausgingen und nicht zu den nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung gehörten, nach herrschender Lehre nicht zum wesentlichen Vertragsinhalt und stellten deshalb keine unmittelbaren Leistungsbeschreibungen i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar.

Bei der danach zulässigen Inhaltskontrolle sei maßgeblich, ob die Rechtsübertragung von wesentlichen Grundgedanken des Urhebergesetzes und/oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abweiche. Vorliegend liege eine Abweichung von dem Zweckübertragungsgrundsatz gem. § 92 Abs. 1 UrhG vor. Diese Vorschrift stelle eine Wertentscheidung des Gesetzesgebers und damit einen gesetzgeberischen Grundgedanken dar. Auch § 31 Abs. 5 UrhG entfalte als Auslegungsre...

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