Rz. 180

Nach allgemeinen Regeln kann derjenige, der nach §§ 307309 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung bzw. auf Widerruf der Empfehlung in Anspruch genommen werden (§ 1 UKlaG). Im Bereich des Arbeitsrechts besteht diese Möglichkeit nicht, da § 15 UKlaG ausdrücklich regelt, dass dieses Gesetz "auf das Arbeitsrecht" keine Anwendung findet.

 

Rz. 181

Trotz grundsätzlicher Ausdehnung der AGB-Kontrolle auf arbeitsrechtliche Vereinbarungen hat der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen, die Möglichkeit einer Verbandsklage nach dem UKlaG auch im Bereich des Arbeitsrechts zu eröffnen. Ausweislich der Gesetzesbegründung[363] wurde die Erstreckung des Systems von Unterlassungsansprüchen auf das Arbeitsrecht aus verschiedenen Gründen als nicht zweckmäßig erachtet. Insbesondere, so die Gesetzesbegründung, sei es zweifelhaft, ob eine Klagebefugnis der Gewerkschaften hier zweckmäßig sei.

 

Rz. 182

Eine abstrakte, von einem einzelnen Streitfall losgelöste gerichtliche Inhaltskontrolle ist damit für den Bereich des Arbeitsrechts ausgeschlossen. Bei Arbeitsverträgen und sonstigen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zwischen diesen Parteien im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis geschlossen werden, bleibt es damit ausschließlich bei der Möglichkeit einer konkreten Inhaltskontrolle im Rahmen eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien anhängigen Rechtsstreits.[364] Hier jedoch hat die Inhaltskontrolle von Amts wegen zu erfolgen, ohne dass sich der Vertragspartner des Verwenders auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen müsste.[365]

[363] BT-Drucks 14/7052, 189 f.
[364] Clemenz/Kreft/Krause/Krause, Einführung Rn 131 ff.; Däubler/Deinert/Walser/Deinert, § 307 BGB Rn 16.
[365] Däubler/Deinert/Walser/Deinert, § 307 BGB Rn 72.

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