Rz. 118

Neben diesem Tatbestandsmerkmal setzt der Wortlaut der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB überdies noch voraus, dass der Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben" unangemessen benachteiligt wird. Diese Anforderung erklärt sich vor allem daraus, dass letztlich das gesamte System der AGB-Kontrolle und damit auch die Vorschriften des früheren AGBG sowie die Nachfolgevorschriften der §§ 305 ff. BGB aus § 242 BGB entwickelt wurden.[244] Umstritten ist, ob bzw. inwieweit dem Merkmal "entgegen den Geboten von Treu und Glauben" gegenüber dem Merkmal der "unangemessenen" Benachteiligung überhaupt noch selbstständige Bedeutung zukommt.[245] Zutreffend dürfte es wohl sein, dem Hinweis auf die Gebote von Treu und Glauben keine eigenständige Bedeutung zuzumessen und diese Frage lediglich als Teil der Unangemessenheitsprüfung zu begreifen.[246]

Im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch die sog. Verkehrssitte und damit z.B. auch die Üblichkeit einer bestimmten Regelung im Rechtsverkehr zu berücksichtigen.

[244] Däubler/Deinert/Walser/Deinert, § 307 BGB Rn 65.
[245] Zum Meinungsstand vgl. Däubler/Deinert/Walser/Deinert, § 307 BGB Rn 65.
[246] So auch Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp, § 307 BGB Rn 41.

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