Rz. 18

Die gesetzliche Regelung des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. entspricht dem bisherigen § 84 BGB. Es kann also dazu auf die vorhandenen Fachäußerungen zu diesem Paragrafen und zur Stiftungserrichtung von Todes wegen verwiesen werden.[39] Festhalten möchten wir aber auch hier, dass sich aus unserer Sicht das Modell der lebzeitigen Anstiftung und der letztwilligen Zustiftung in der Praxis bewährt hat.[40]

Bei der lebzeitig errichteten Stiftung kann der Stifter gemeinsam mit den Stiftungsorganmitgliedern das Stiftungsleben und die Stiftungstätigkeit üben. Er kann, auch wenn das künftig schwieriger sein wird (siehe bei §§ 85 f. BGB n.F.), ggf. die Stiftungssatzung an seine Praxiserfahrungen anpassen. Er muss dazu nicht alle Punkte in der Stiftungssatzung regeln, sondern kann etwa auch auf das Instrument einer in der Satzung ausdrücklich zugelassenen Geschäftsordnung zurückgreifen.[41]

Zudem kann der Stifter wesentliches Vermögen bis zu seinem Ableben zurückhalten, denn er kann nicht verlässlich wissen, welche finanziellen Mittel er bis zu seinem Lebensende für welche Umstände (Krankheit, Unabhängigkeit, Familie, Lebensstil etc.) benötigen wird. So behält er trotz der Stiftungserrichtung seine persönliche finanzielle Freiheit. Die Stiftung kann dann letztwillig erhalten, was der Stifter nicht anderweitig benötigt und nicht für andere Personen vorgesehen hat.

 

Rz. 19

Eben weil uns in der letzten Zeit mehrere Praxisfälle mit Problemen bei der Errichtung letztwilliger Stiftungen untergekommen sind, wollen wir hier für die Praxis kurz auf Folgendes hinweisen:

Das letztwillige Stiftungsgeschäft unterliegt in diesem Fall den besonderen erbrechtlichen Formvorschriften. Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann in der Weise erfolgen, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung seinen Stifterwillen, die Errichtung der Stiftung und die Vermögenszuwendung ohne alle Einzelheiten festlegt. In diesem Fall ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der den Willen des Stifters umsetzt, zu empfehlen.

 

Rz. 20

Es ist in jedem Fall besonders darauf zu achten, dass der Erblasser in seinem Testament unmittelbar selbst seinen Stifterwillen formgültig mit den wesentlichen Merkmalen festlegt, die eine Stiftung kennzeichnen. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 BGB, wird nach dem aktuellen Stiftungszivilrecht (§ 81 Abs. 4 BGB) der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden.

Das ist konsequent, gilt doch für letztwillige Verfügungen die vom BGH entwickelte sog. Andeutungstheorie,[42] wonach dem letzten Willen auch bei einer nur geringen Andeutung in der Verfügung mit Blick auf die Unwiederholbarkeit der Erklärung des Erblassers, wenn eben möglich, zur Geltung verholfen wird.

Fraglich ist in der Praxis aber leider eben bei unklaren Verfügungen, was denn der wirkliche oder mutmaßliche Stifterwille ist/war. Eine Satzungsergänzung durch die zuständige Behörde dürfte i.d.R. nur dann in Betracht kommen, wenn im Stiftungsgeschäft/in der letztwilligen Verfügung der Stifter/Erblasser den Stiftungszweck eindeutig angibt und wenn er zugleich eine verbindliche Vermögenszusage macht. Zumindest diese beiden Grundelemente sind unverzichtbar. Sie lassen sich nicht nur andeuten und dann ergänzen. Es reicht zumindest nach herrschender Ansicht nicht aus, diese beiden zentralen Elemente (Stiftungszweck und Vermögensausstattung) einfach nur und ohne weiteres in einer maschinenschriftlich abgefassten Satzung als Anlage zu dem handschriftlichen Testament festzulegen.

 

Rz. 21

Der Stifter kann seiner letztwilligen Verfügung unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen die von ihm vorgesehene Satzung der Stiftung beifügen, anstatt den Testamentsvollstrecker mit der Fertigung einer Satzung gemäß der letztwilligen Verfügung zu beauftragen. Regelmäßig wird das sinnvoll sein, da der Stifter ja bestrebt ist, seinen konkreten Willen umzusetzen. Er wird ihn deshalb in der Regel nicht von dem Testamentsvollstrecker ausformulieren lassen wollen, sondern ihn zu Lebzeiten mit einem Fachmann selbst verfassen.

Um Probleme im Anerkennungsverfahren zu vermeiden, wird der Stifter sinnvollerweise den Testamentsvollstrecker bevollmächtigen, etwaige Mängel des Stiftungsgeschäftes einschließlich der Stiftungssatzung durch entsprechende Änderungen und Ergänzungen zu beheben.

[39] Siehe dazu etwa NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 84 Rn 1 ff.; Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 3 Rn 28 ff.; ausf. auch Schiffer, npoR 2018, 105 ff. insbesondere auch zu aktueller Rechtsprechung.
[40] Siehe Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 3 Rn 39 ff.
[41] Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 3 Rn 76 ff.
[42] BGHZ 86, 45; BGHZ 94, 36; Schiffer/Scherf, ZErb 2006, 335.

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