Rz. 7

Bei der Kündigung kann sich der zur Kündigung Berechtigte vertreten lassen (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Vollmachtserteilung ist formlos gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten möglich, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (§ 167 BGB). Häufig wird die Kündigungsbevollmächtigung Bestandteil einer umfassenderen Vollmacht sein, z.B. einer Prokura, Handlungsvollmacht oder Generalvollmacht. Der Personalleiter besitzt regelmäßig Vollmacht zur Kündigung.[8] Kündigt ein Bevollmächtigter für den Arbeitgeber, ist letzterem die Kündigung nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB zuzurechnen, auch wenn auf das Vertretungsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.[9] Eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist nach § 180 S. 1 BGB unwirksam. Sie kann unter den Voraussetzungen der §§ 180 S. 2, 177 BGB vom Vertretenen nachträglich genehmigt werden.

 

Rz. 8

Ein vom Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordneter Zustimmungsvorbehalt, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, erfasst auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen.[10] Wenn der Arbeitgeber als Gemeinschuldner bei Ausspruch einer Kündigung die erforderliche Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Arbeitnehmer die Kündigung deshalb nach §§ 182 Abs. 3, 111 S. 2, 3 BGB zurückweist, ist die Kündigung unwirksam.[11]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge