Rz. 210

Die §§ 168 ff. SGB IX sollen auch im Falle einer Kündigung den besonderen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer Rechnung tragen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 168 SGB IX wirksam kündigen. Diese Zustimmungserteilung ist eine öffentlich-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung; eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist unheilbar nichtig. Um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten (etwa im Zusammenhang mit seinen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschäftigung, der Zahlung der Ausgleichsabgabe und der Gewährung von Zusatzurlaub, §§ 164 Abs. 4, 160, 208 SGB IX), ist seine Frage nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, d.h. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 168 ff. SGB IX, zulässig, insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.[358]

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