Rz. 531

Unter bestimmten Umständen (Totalschaden oder Ablauf des Leasingvertrages) kann es erforderlich werden, den überlassenen Dienstwagen durch einen anderen Dienstwagen dauerhaft zu ersetzen. Wird eine Regelung zur Ersetzungsbefugnis im Arbeitsvertrag nicht getroffen, steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Leistungsbestimmungsrecht bei der Auswahl des Ersatzfahrzeuges zu. Dabei ist er nach § 315 Abs. 3 BGB an die Grundsätze des billigen Ermessens gebunden. Die Frage, welches Ersatzfahrzeug billigem Ermessen entspricht, birgt in der Praxis beträchtliches Konfliktpotential. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen drohende Auseinandersetzungen vermieden werden. Die Beschaffenheit des Ersatzfahrzeuges wird bereits im Vertrag nach objektiven Kriterien festgelegt, indem auf die Fahrzeugkategorie des Ausgangsfahrzeuges verwiesen wird.[1108]

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