Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 25.07.1996; Aktenzeichen 8 Ca 10362/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 25.07.1996 – 8 Ca 10362/95 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ersatzansprüche in Höhe von DM 824,88, die der Kläger im Zusammenhang mit der Überlassung eines Dienstfahrzeuges geltend macht.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Elektrofachhandel betreibt, zuletzt als Abteilungsleiter angestellt. Mit Schreiben vom 22.09.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1993. Mit weiterem Schreiben vom 06.10.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Der Kläger erhielt zur dienstlichen und privaten Nutzung ein Fahrzeug, und zwar einen Pkw Fiat Tempra. Grundlage war der Dienstwagenvertrag vom 01.02.1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d.A.).

Mit Schreiben der Beklagten vom 04.10.1993 (Bl. 37 d.A.) wurde der Kläger aufgefordert, den ihm überlassenen Pkw zurückzugeben. Dem kam der Kläger am 04.10.1993 nach. Das ihm gleichzeitig angebotene Fahrzeug Fiat Fiorino lehnte der Kläger ab. Bei dem von der Beklagten angebotenen Fiat Fiorino handelt es sich um ein kleines Fahrzeug mit Kastenaufbau, der die Werbeaufschrift der Beklagten trägt. Das Fahrzeug bietet zwei Sitzplätze.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß er wegen des Entzuges der Nutzung des Pkw Fiat Tempra für die Zeit vom 07.10.1993 bis 31.12.1993 Ersatz in Höhe des geldwerten Vorteils, somit insgesamt in Höhe von DM 824,88 beanspruchen könne.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 824,88 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, daß sie das dem Kläger zunächst überlassene Fahrzeug anderweitig benötigt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß der Kläger wegen des vorenthaltenen Pkw Schadensersatz beanspruchen könne. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen den Dienstwagenvertrag vom 01.02.1993. Dieser sei so auszulegen, daß zwar ein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden kann, dieses hinsichtlich seiner Nutzung aber nicht andersartig sein dürfe. Ein Fiat Fiorino diene demgegegenüber nicht der Personenbeförderung, sondern der Beförderung von Sachen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 27.07.1996 – 8 Ca 10362/95 – wurde der Beklagten am 16.08.1996 zugestellt. Die Beklagte hat mit am 13.09.1996 eingehendem Schriftsatz vom 12.09.1996 Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 14.10.1996 begründet.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, daß sie entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sehr wohl eine vertragsgemäße Leistung angeboten habe. Ein Pkw Fiat Fiorino diene nicht vorrangig der Beförderung von Sachen, es handele sich vielmehr um ein kleines Personenfahrzeug mit zusätzlichem Aufbau und reduzierter Sitzzahl, damit neben Personen auch kleinere Lasten transportiert werden können. Außerdem habe sich die Dienstwagenvereinbarung nicht auf einen Pkw bezogen.

Die Beklagte stellt folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 25.07.1996 – 8 Ca 10362/95 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger trägt vor, daß ein Fiat Fiorino kein Personenfahrzeug sei. Es handele sich um einen Kleintransporter, der auch über keine Heckscheibe verfügt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze, insbesondere vom 14.10.1996 und 18.11.1996 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 25.07.1996 – 8 Ca 10362/95 – ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Beklagte ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Mit der Ablehnung des von der Beklagten angebotenen Ersatzfahrzeuges ist die Erfüllung dieses Teils des Vergütungsanspruches unmöglich geworden, ohne daß dies von der Beklagten zu vertreten ist.

1.

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen zu können, stellt eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung dar (BAG, Urteil vom 23.06.1994 – 8 AZR 537/92 – NJW 1995, 348). Mit dem Dienstwagenvertrag vom 01.02.1993 haben die Parteien eine solche Regelung getroffen. Ziff. 4.2. sieht die Nutzung für private Zwecke ausdrücklich vor. Der Anspruch blieb grundsätzlich auch während der Zeit der Freistellung des Klägers ab 04.10.1993 bestehen. Allerdings wandelte sich der Anspruch im Hinblick auf die Freistellung des Klägers dahingehend um, daß die Beklagte nach Ziff. 6.2. nur verpflichtet war, ein ...

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