Rz. 19

Der Berufsausbildungsvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle der Gerichte. In erster Linie wird die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Berufsbildungsvertrages am Maßstab des § 12 BBiG gemessen. Danach ist eine Vereinbarung in einem Berufsausbildungsvertrag nichtig, die den Auszubildenden für die Zeit nach der Beendigung seiner Ausbildung in der beruflichen Tätigkeit beschränkt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Auszubildende nach Beendigung ihrer Ausbildung in der Wahl oder Ausübung ihrer Tätigkeit frei sein sollen. Der Auszubildende soll durch Bindungsklauseln im Ausbildungsvertrag nicht an der von ihm gewünschten Berufsausübung nach Beendigung der Ausbildung gehindert werden. Das Bindungsverbot gilt allerdings nicht für den Fall, dass sich der Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden einzugehen (§ 12 Abs. 1 S. 2 BBiG). Derartige zulässige Bindungsklauseln können auch mit einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall vereinbart werden, dass die Stelle nicht angetreten wird.[47] Um frühzeitig die längere Bindung des Auszubildenden an das Unternehmen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses zu bewirken, kann in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses z.B. auch ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, in dem die ordentliche Kündigungsmöglichkeit für beide Parteien für einen bestimmten zu benennenden Zeitraum einvernehmlich ausgeschlossen wird.[48] Nichtig sind demgegenüber nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Vereinbarungen über die Verpflichtung des Auszubildenden, eine Entschädigung für die Berufsausbildung zu zahlen. Weiterhin sind in Berufsausbildungsverhältnissen auch Vereinbarungen über Vertragsstrafen unzulässig (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) sowie Regelungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BBiG) sowie Regelungen über die Festsetzung der Höhe von Schadensersatzansprüchen in Pauschalbeträgen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BBiG). Unzulässig sind deshalb zum Beispiel Klauseln über die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzanspruches für den Fall, dass ein Auszubildender vor Ende der Ausbildung das Ausbildungsverhältnis vertragswidrig auflöst.

[47] Natzel, DB 2005, 610, 611; ErfK/Schlachter, § 5 BBiG Rn 7.
[48] Kleinebrink, DB 2020, 170, 172.

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