Rz. 14

Mit aufzunehmen ist in die Vertragsniederschrift auch die Dauer der Probezeit (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BBiG), die nach § 20 S. 2 BBiG zwischen einem und vier Monate betragen kann. Die Länge der Probezeit ist insbesondere im Hinblick auf die sich nach § 22 BBiG ergebenden Kündigungsmöglichkeiten von besonderer Bedeutung. Sofern die Parteien zunächst eine kürzere als die gesetzlich zulässige höchstmögliche Probezeit vereinbart haben, ist eine spätere Änderung des Vertrages auf Verlängerung der Probezeit bis zu einer ­Gesamtdauer von vier Monaten zulässig, sofern diese in der Form des § 11 Abs. 4 BBiG vereinbart wird. Bestand zwischen den Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses bereits zuvor ein – beendetes – Ausbildungsverhältnis, ist die erneute Vereinbarung einer Probezeit bei Beginn des weiteren Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig, wenn zu dem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt.[30] Das BAG vertritt in diesen Fällen die Ansicht, dass insoweit die Regelung in § 20 S. 1 BBiG, nach der jedes nach einer rechtlichen Unterbrechung neu begründete Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginne, teleologisch zu reduzieren sei.[31] Geht dem Ausbildungsverhältnis ein Praktikum voraus, wird die im Rahmen des Praktikums zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis angerechnet.[32]

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