Nach § 20 Satz 1 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit von mindestens 1 und höchstens 4 Monaten. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Ausbildende überprüfen kann, ob der Auszubildende für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Der Auszubildende wiederum muss überprüfen können, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht. Beide Vertragsparteien sollen zudem ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.
Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 Abs. 1 TVA-L BBiG bestimmt, dass die Dauer der Probezeit 3 Monate beträgt. Die tarifliche Regelung schöpft damit den gesetzlich zulässigen Rahmen für die Probezeit (§ 20 BBiG: 4 Monate) nicht voll aus. Der Zeitraum kann nicht verkürzt werden; ein Verzicht auf die Probezeit ist ebenfalls nicht möglich. Eine solche Vereinbarung wäre angesichts der Möglichkeit, während der Probezeit ohne Grund kündigen zu können, gem. § 25 BBiG nichtig.
Möglich ist aber eine vertragliche Regelung zur Verlängerung der Probezeit um Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung. Dies hat das BAG für den Fall entschieden, dass innerhalb der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Probezeit keine ausreichend lange Erprobung stattfinden kann (im Ausgangsfall aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit des Auszubildenden) und die Ausfallzeiten mehr als ein Drittel der Länge der Probezeit betragen.
Soweit zwischen den Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses zuvor schon andere Vertragsverhältnisse bestanden, stehen diese der Vereinbarung einer Probezeit im Berufsausbildungsvertrag grundsätzlich nicht entgegen. Die Dauer eines vorgegangenen Pra...