Rz. 13

Im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist auch die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG). Bei jugendlichen Auszubildenden unter 18 Jahren, die unter den Anwendungsbereich des JArbSchG fallen, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Zu beachten sind in diesen Fällen auch die gesonderten Vorschriften des JArbSchG über Schichtarbeit und Nachtruhe (§§ 12, 14 JArbSchG).

Seit dem 1.4.2005 ist die Ausbildung in Teilzeit möglich. Bis zum 1.1.2020 wurde diese Möglichkeit hergeleitet aus § 8 Abs. 2 BBiG und nur bejaht, wenn zu erwarten war, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in verkürzter Ausbildungszeit erreicht und zudem ein berechtigtes Interesse des Auszubildenden bestand. Seit dem 1.1.2020 ist die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung in § 7a BBiG verankert. Danach kann – auch ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses – die Berufsausbildung ganz oder auch nur für einen bestimmten Zeitraum durch Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit in Teilzeit erbracht werden, wobei die Kürzung nicht mehr als 50 % betragen darf. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Teilzeitausbildung entsprechend, höchstens aber jedoch bis zum eineinhalbfachen der Dauer einer Vollzeitausbildung, § 7a Abs. 2 BBiG. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung kann bei einer Teilzeittätigkeit mit 50 % die maximale Dauer daher max. 4,5 Jahre betragen. Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer darüber hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung, § 7 a Abs. 3 BBiG. Ein Rechtsanspruch des Auszubildenden auf Abschluss einer Teilzeit-Ausbildungsvereinbarung besteht indes (anders als z.B. bei einem Teilzeitbegehren nach dem TzBfG) nach dem Wortlaut der Regelung in § 7a BBiG nicht.[29] Eine Teilzeitausbildung ist daher nur möglich, wenn beide Parteien einer solchen Regelung zustimmen.

[29] Kleinebrink, DB 2020, 727, 731.

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