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Die gänzliche Herausnahme von Teilzeitbeschäftigten aus einem Versorgungssystem für betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich unzulässig.[599] Anders als bei Sonderzahlungen genügt auch eine pro-rata-temporis-Leistung an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gemessen an der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erbrachten Arbeitszeit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht. Arbeitnehmer, die während ihres Berufslebens längerfristig als Vollzeitkraft tätig waren und nur zuletzt – z.B. aus gesundheitlichen Gründen – in Teilzeitarbeit gewechselt sind, würden ungerechtfertigt benachteiligt. Eine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung muss daher der wechselnden Dauer von Arbeitszeiten Rechnung tragen. Dabei kann über das gesamte Arbeitsverhältnis die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ins Verhältnis zur Vollzeitarbeit gesetzt werden. Dies kann ggf. auch auf einen bestimmten Referenzzeitraum, z.B. die letzten fünf Jahre, beschränkt werden.[600] Zu berücksichtigen sind aber ggf. auch unterschiedliche Versorgungsbedarfe.[601] Nicht geklärt ist, ob geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer aus einem betrieblichen Altersversorgungssystem ausgenommen werden können.[602] Die Herausnahme geringfügig Beschäftigter wäre jedenfalls dann unzulässig, wenn sie eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellte.[603]

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