Rz. 834

Besteht keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages, was insbesondere bei befristeten Anstellungsverträgen nach § 620 Abs. 1 BGB der Fall ist, in denen die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet ist,[1658] bleibt der Gesellschaft nur die Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Eine außerordentliche Kündigung kann selbstverständlich auch bei einem ordentlich kündbaren Anstellungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht kommen.

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist zunächst das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes. Ein solcher wichtiger Kündigungsgrund liegt auf keinen Fall allein in der Abberufung aus der Organstellung, weil damit die generell einschränkungslos mögliche Beendigung der Organstellung zu einem beliebigen außerordentlichen Kündigungsrecht für die Gesellschaft werden würde. Vielmehr muss der die Kündigung rechtfertigende Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB derart gewichtig sein, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer bis zum nächsten möglichen ordentlichen Kündigungstermin bzw. bis zum Fristablauf unzumutbar ist. Denkbar sind insoweit beispielsweise strafbare Handlungen zu Lasten der Gesellschaft, wiederholte Verstöße gegen Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung, beharrliche Auskunftsverweigerung gegenüber Gesellschaftern, Verlust der Organstellung wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen einer der in § 6 Abs. 2 GmbHG genannten Straftaten etc.[1659] Außerordentliche Kündigungsgründe können im Anstellungsvertrag beispielhaft normiert werden, wobei auch bei Vorliegen dieser Fälle im Einzelfall geprüft werden muss, ob der normierte Kündigungsanlass grundsätzlich geeignet ist, das erforderliche Gewicht für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigen Grund zu entfalten, und insbesondere die Unzumutbarkeit der weiteren ­Zusammenarbeit begründet.[1660] Die abschließende Festlegung eines Kataloges wichtiger Gründe im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist demgegenüber wegen der Unabdingbarkeit des § 626 BGB unwirksam.

Die außerordentliche Kündigung muss darüber hinaus die Fristvorgaben des § 626 Abs. 2 BGB einhalten. Dies setzt voraus, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis der die Kündigung rechtfertigenden Umstände durch das zur Kündigung berechtigte Organ ausgesprochen werden muss.[1661] Für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung kommt es auf die Kenntnis des Gesamtorgans an. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, in dem der relevante Kündigungssachverhalt dem kündigungsberechtigten Organ mitgeteilt wird.[1662] Dieses Organ muss darüber hinaus zügig einberufen werden, damit der kündigungsberechtigten Gesellschaft nicht der Vorwurf einer Verzögerung der Kündigung mit der Folge des Fristablaufes[1663] gemacht werden kann. Besondere Schwierigkeiten treten dann auf, wenn die Kenntnisse über die Kündigungsgründe bei Personen und/oder Organmitgliedern vorhanden sind, diese aber nicht ordnungsgemäß weitergegeben werden. Hier kommt es jeweils auf den Einzelfall an, ob insoweit eine Zurechnung der Kündigungsgründe bzw. der Vorwurf der verzögernden Mitteilung der Kündigungsgründe an das kündigungsbefugte Organ in Betracht kommt.[1664]

Entscheidend ist darüber hinaus, dass tatsächlich eine positive Kenntnis über alle die Kündigung rechtfertigenden Gesichtspunkte vorhanden ist. Die Kenntnis eines Teils der Kündigungsgründe reicht ebenso wenig wie grob fahrlässige Unkenntnis.[1665]

[1658] Scholz/Hohenstatt, § 35 GmbHG Rn 468.
[1659] Zu einzelnen Beispielen, vgl. Baumbach/Hueck/Beurskens, § 38 GmbHG Rn 112–119; Scholz/Hohenstatt, § 35 GmbHG Rn 491 f.; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, Anh zu § 6 GmbHG Rn 59; MüKo-GmbHG/Jaeger/Steinbrück, § 35 GmbHG Rn 418 f.
[1660] BGH 10.11.2010 – VIII ZR 327/09, DB 2011, 233; MüKo-GmbHG/Jaeger/Steinbrück, § 35 GmbHG Rn 423; Scholz/Hohenstatt, § 35 GmbHG Rn 515.
[1661] MüKo-GmbHG/Jaeger/Steinbrück, § 35 Rn 432; Scholz/Hohenstatt, § 35 GmbHG Rn 519; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 35 GmbHG Rn 121 ff.
[1662] BGH 15.6.1998 – II ZR 318/96, NJW 1998, 3274; BGH 10.9.2001 – II ZR 14/00, NJW-RR 2002, 173; BGH 1.12.2003 – II ZR 161/02, NJW 2004, 1528; Stein, ZGR 1999, 264; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 38 GmbHG Rn 123; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, Anh zu § 6 GmbHG Rn 64.
[1663] So z.B. die Fallgestaltung bei OLG München 25.3.2009 – 7 U 4835/08, GmbHR 2009, 937; OLG München 6 U 5444/04 – 14.7.2005, ZIP 2005, 1781; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 38 GmbHG Rn 124; MüKo-GmbHG/Jaeger/Steinbrück, § 35 GmbHG Rn 433; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, Anh zu § 6 GmbHG Rn 64; dazu auch Tschöpe/Wortmann, NZG 2009, 85; Bauer/Krieger, ZIP 2004, 1247.
[1664] Dazu Baumbach/Hueck/Beurskens, § 38 GmbHG Rn 226; MüKo-GmbHG/Jaeger/Steinbrück, § 35 GmbHG Rn 433; Lohr, NZG 2001, 826.
[1665] Baumbach/Hueck/Beurskens, § 38 GmbHG Rn 123; MüKo-GmbHG/Jaeger/Steinbrück, § 35 GmbHG Rn 434; vgl. auch BAG 1.2.2007 – NZA 2007, 744; BGH 2...

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