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Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ergibt sich aus § 78 Abs. 1 AktG, wonach der Vorstand die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Nach § 78 Abs. 2 S. 1 AktG gilt der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 78 Abs. 3 AktG kann die Satzung insbesondere vorsehen, dass einzelne Vorstandsmitglieder Alleinvertretungsbefugnis erhalten oder die Gesellschaft zusammen mit einem Prokuristen vertreten können. Sofern die Satzung der Gesellschaft eine entsprechende Öffnungsklausel enthält, können derartige Beschlüsse auch durch den Aufsichtsrat gefasst werden.

Selbstverständlich stellt sich die Frage der gemeinschaftlichen Vertretung und deren Erweiterung nur, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss in der Satzung bestimmt oder zumindest bestimmbar geregelt sein.[1691] Grundsätzlich kann eine Aktiengesellschaft auch nur ein einziges Vorstandsmitglied haben. Für Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen EUR sieht § 76 Abs. 2 S. 2 AktG allerdings vor, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen bestehen muss, sofern die Satzung nicht bestimmt, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.[1692] Darüber hinaus muss der Vorstand zwingend aus mindestens zwei Personen bestehen, wenn nach mitbestimmungsrechtlichen Regelungen ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 MitBestG, § 13 Abs. 1 MontanMitBestG, § 13 MontanMitBestErgG).[1693]

Das Vertragsmuster geht in § 1 Abs. 1 von einem mehrköpfigen Vorstand aus und folgt der dargestellten gesetzlichen Konzeption. Es ist insbesondere vorgesehen, dass durch Beschluss des Aufsichtsrates die Vertretungsbefugnis in dem im Gesetz vorgesehenen Rahmen geregelt werden kann. Die Vertragsregelung ist naturgemäß nur dann rechtlich möglich, wenn die Satzung der Aktiengesellschaft eine entsprechende Befugnis des Aufsichtsrates nach § 78 Abs. 3 S. 2 AktG begründet hat. Dies muss bei Abfassung des Anstellungsvertrages geprüft werden.

Im Anstellungsvertrag sollte darüber hinaus die Problematik geregelt werden, ob das Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, die ohne eine entsprechende Befreiungsregelung unmittelbar auch für Vorstandsdienstverhältnisse gelten.[1694] Eine Befreiung des Vorstandsmitgliedes von den Beschränkungen des § 181 BGB muss daher ausdrücklich festgelegt werden. Aufgrund der Regelungen in § 112 AktG kann die Regelung des § 181 BGB tatbestandlich jedoch nur in der zweiten Alternative, nämlich der Alternative der Mehrfachvertretung eingreifen.[1695] Die Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung im Anstellungsvertrag ist auf jeden Fall möglich, wenn dies in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Soll die Befreiung durch den Aufsichtsrat erfolgen können, muss die Satzung eine entsprechende Kompetenzregelung zugunsten des Aufsichtsrates enthalten.[1696]

[1691] Hüffer/Koch/Koch, § 76 Rn 55; MüKo-AktG/Spindler, § 76 Rn 116; Schmidt/Lutter/Seibt, § 76 Rn 31.
[1692] Dazu Hüffer/Koch/Koch, § 76 Rn 55; MüKo-AktG/Spindler, § 76 Rn 117; vgl. auch LG München I 28.8.2008, 5 HKO 2522/08, NZG 2009, 143.
[1693] Hüffer/Koch/Koch, § 76 Rn 57; MüKo-AktG/Spindler, § 76 Rn 121; Kölner Kommentar/Mertens/Cahn, § 76 Rn 108; Schmidt/Lutter/Seibt, § 76 Rn 35.
[1694] BGH NJW 1971, 1355; Hüffer/Koch/Koch, § 78 Rn 6; Kölner Kommentar/Mertens/Cahn, § 78 Rn 71; Schmidt/Lutter/Seibt, § 78 Rn 8.
[1695] So Hüffer/Koch/Koch, § 78 Rn 6; MüKo-AktG/Spindler, § 78 Rn 121; Kölner Kommentar/Mertens/Cahn, § 78 Rn 71; Schmidt/Lutter/Seibt, § 78 Rn 8; Wiesner, MünchHdb AG, § 23 Rn 6 f.
[1696] Hüffer/Koch/Koch, § 78 Rn 7; MüKo-AktG/Spindler, § 78 Rn 128; Schmidt/Lutter/Seibt, § 78 Rn 8; a.A. Wiesner, MünchHdb AG, § 23 Rn 7.

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