Rz. 165
Das befristete Arbeitsverhältnis muss in den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung aufgenommen werden, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.[402] Damit kann die Privilegierung dazu führen, dass ein während des Vierjahreszeitraums seit der Unternehmensgründung geschlossener befristeter Arbeitsvertrag in die Zeit nach dem Ablauf der Vierjahresfrist wirkt. Ein am letzten Tag der Vierjahresfrist seit der Unternehmensgründung geschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis wirkt sogar, wenn die Befristung sogleich auf die volle Laufzeit von vier Jahren vereinbart wird, bis zum Ablauf von fast acht Jahren nach der Unternehmensgründung.[403]
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