Rz. 357
Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Die Vorschrift klingt "harmlos". Nach dem Verständnis des BAG ist sie jedoch "Spiegelbild" zu § 8 TzBfG.[730] Damit begründet auch § 9 TzBfG einen Rechtsanspruch, der auf Verlängerung der individuellen Arbeitszeit gerichtet ist.[731] Dieser Anspruch ist im Ergebnis noch weiter als der auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG (siehe oben Rdn 330 ff.). Versagt der Arbeitgeber die Vertragsänderung zu Unrecht, kann das Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers, insbesondere bezüglich der Vergütungsdifferenz, begründen.[732]
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