Rz. 488

Um Missverständnisse über die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zu vermeiden, sollte der Vertrag als "Durchführungsvertrag für ein Studium" und der Vertragspartner des Unternehmens als "Studierender" bezeichnet werden. Dagegen sollten Parteibezeichnungen wie "Auszubildender" oder "Ausbildender" nicht verwendet und insbesondere nicht von einer Ausbildung gesprochen werden.[1021] Da der Studierende im Regelfall rechtlicher Laie ist, drohen andernfalls Missverständnisse über die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses.

 

Rz. 489

In einer Präambel empfiehlt sich der Hinweis, dass der Hauptzweck des Vertrages die Übernahme des erfolgreichen Absolventen in ein Arbeitsverhältnis ist. Auf diese Weise wird hervorgehoben, dass das Unternehmen wenigstens einen Teil seiner Geldleistungen nicht als Entgelt, sondern als Bildungsinvestition in sein zukünftiges Personal ansieht und das berechtigte Interesse verfolgt, einem Scheitern dieser Investition durch Studienabbruch oder Ablehnung einer Anschlussbeschäftigung vorzubeugen. Generell sollte der Eindruck vermieden werden, für das Unternehmen stünde umgekehrt das Interesse an einer günstigen Arbeitskraft im Vordergrund. Indem der Bildungscharakter in den Vordergrund gerückt wird, steigt die Chance, dass das Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag eingestuft wird. Außerdem rechtfertigt allein der Investitionscharakter des Studiums Rückzahlungsklauseln.

 

Rz. 490

Um den Vertragsgegenstand hinreichend zu umreißen, muss der Studiengang, auf den sich das Vertragsverhältnis bezieht, eindeutig bestimmt werden.[1022] Aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben für den Studiengang leiten sich wesentliche Vertragsbedingungen des privatrechtlichen Durchführungsvertrags ab. So wird die Vertragsdauer üblicherweise durch Verweise auf die Regelstudienzeit des Studiengangs bestimmt und eine Exmatrikulation als Beendigungsgrund vorgesehen. Die Studienordnung oder eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Hochschule und Unternehmen definieren die zeitliche Lage der Praxisphasen, die durch die Studierenden im Unternehmen zu absolvieren sind. Das Unternehmen muss sein Weisungsrecht gegenüber dem Studierenden mit Rücksichtnahme auf den durch die Studienordnung konkretisierten Bildungszweck ausüben.

[1021] Grimm/Freh, ArbRB 2015, 316; Kleinebrink, ArbRB 2011, 58, 59.
[1022] Koch-Rust/Rosentreter, NZA 2013, 879, 880.

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