Rz. 511

Nach § 26 BBiG finden die Vorschriften der §§ 10 bis 16, § 17 Abs. 1, 6 und 7 und die §§ 23 und 25 BBiG auch auf Praktikanten Anwendung mit den in § 26 BBiG genannten Einschränkungen. Dies gilt jedenfalls für solche Praktikanten, bei denen die Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (im Rahmen einer Gesamtausbildung) im Vordergrund steht. Keine Anwendung finden die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes für Studenten, soweit diese im Rahmen ihrer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung nach den betreffenden hochschulgesetzlichen Regelungen ein (Pflicht-)Praktikum absolvieren, § 3 Abs. 2 Ziff. 1 BBiG. Gleichermaßen unanwendbar sind die Vorschriften des BBiG für Schülerpraktikanten, die ein (Pflicht-)Praktikum im Rahmen einer Schulveranstaltung nach den einschlägigen Schulgesetzen der Länder absolvieren, § 3 Abs. 1 BBiG.[1093] Der Praktikantenvertrag richtet sich, wenn es sich nicht um Pflichtpraktika im Sinne des § 3 BBiG handelt, durch den Verweis in § 26 BBiG im Wesentlichen nach denselben Vorschriften, die auch für den Berufsausbildungsvertrag gelten (siehe Rdn 1 ff.). Anders als beim Berufsausbildungsverhältnis gibt es beim Praktikantenverhältnis, sofern sie nicht unter den Geltungsbereich des MiLoG fallen, keine gesetzliche Vorgabe einer monatlichen Mindestvergütung, wie sie in § 17 BBiG für Berufsausbildungsverhältnisse vorgesehen ist. Zudem kann der Ausbilder keinen Schadensersatz bei einer vorzeitigen Beendigung des Praktikums nach der Probezeit verlangen, § 26 BBiG. Abweichend von den Regelungen, die für ein Berufsausbildungsverhältnis gelten, kann auch die Probezeit, die grundsätzlich mindestens einen bis maximal vier Monate beträgt, abgekürzt werden. Es ist demnach auch die Vereinbarung einer Probezeit von weniger als einem Monat möglich. § 26 BBiG sieht zwar vor, dass auf eine Vertragsniederschrift im Praktikum verzichtet werden kann; nach § 2 Abs. 1a NachwG sind aber spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit und unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages die wesentlichen Vertragsbedingungen in Form eines Nachweises schriftlich niederzulegen. Nach § 2 Abs. 1a S. 2 NachwG sind in den schriftlichen Nachweis mindestens folgende Punkte aufzunehmen:

Name und Anschrift der Vertragsparteien
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele
Beginn und Dauer des Praktikums
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
Zahlung und Höhe der Vergütung
Dauer des Urlaubes
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis Anwendung finden.

Zu achten ist darauf, dass die Vertragsniederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen vom Ausbilder und Praktikanten mit Originalunterschrift zu unterzeichnen ist. Die Niederlegung der Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist nicht ausreichend, § 2 Abs. 1a S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 3 NachwG.

In Bezug auf die Regelungen über die Höhe der Vergütung ist jeweils zu prüfen, ob das Praktikumsverhältnis unter das MiLoG fällt (siehe Rdn 513). Für Praktikanten gelten, wie für Arbeitnehmer, die üblichen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, wie beispielsweise das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung,[1094] die Vorschriften des übrigen technischen Arbeitsschutzes oder auch des Arbeitszeitgesetzes.

[1093] Wohlgemuth/Pepping, § 26 BBiG Rn 19.
[1094] Kollmer ArbStättV/Wiebauer ArbStättV § 1 Rn 8.

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