Rz. 513

Nach § 26 BBiG i.V.m. § 17 Abs. 1 BBiG haben Praktikanten Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes ist für eine Vielzahl von Praktikumsverhältnissen eine Mindestvergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durch § 22 MiLoG vorgegeben. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG haben auch Praktikanten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, es sei denn, dass es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulrechtlichen Bestimmung oder einer Ausbildungsordnung handelt oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (§ 22 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 MiLoG). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des MiLoG sind ferner Praktikumsverhältnisse von einer Dauer bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums. Wird das Praktikumsverhältnis über diese Drei-Monatsfrist hinaus fortgeführt, ist es nicht erst vom ersten Tag des vierten Durchführungsmonats an mindestlohnpflichtig, vielmehr ist in diesen Fällen von Beginn an – ggf. auch rückwirkend – der Mindestlohn zu zahlen.[1095] Wird das Orientierungspraktikum aus Gründen, die in der Person des Praktikanten liegen, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen, z.B. weil der Praktikant erkrankt, fällt es auch dann nicht unter das Mindestlohngesetz, wenn es um die Zeit der Unterbrechung auch über die Drei-Monats-Grenze hinaus verlängert wird, wenn zwischen den einzelnen Praktikumsabschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die tatsächliche Tätigkeit im Rahmen des Praktikums die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.[1096] Nicht unter das MiLoG fallen auch Praktikumsverhältnisse von einer Dauer bis zu drei Monaten, die – freiwillig – begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestand (§ 22 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 MiLoG). Schließlich findet das MiLoG auch keine Anwendung auf Praktikanten, die im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsvorbereitung nach den §§ 68 bis 70 BBiG teilnehmen. Alle nicht unter diesen Ausnahmebereich fallenden Praktikanten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach den Vorschriften des MiLoG. Unabhängig von dieser Mindestvergütungsgrenze ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Vergütung angemessen ist. Ein unentgeltliches Praktikum, das im Anwendungsbereich des § 26 BBiG absolviert wird, ist im Hinblick auf die Regelungen in § 17 Abs. 1 BBiG und § 22 MiLoG nicht möglich, es sei denn, dass es sich um ein Schülerpraktikum oder ein Hochschulpraktikum handelt, dass aufgrund gesetzlicher oder hochschulgesetzlicher Vorschriften als Pflichtpraktikum durchgeführt wird.[1097] Freiwillige Praktika, die nicht in der Studienordnung oder in gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, unterfallen hingegen dem Anwendungsbereich des § 26 BBiG und erfordern deshalb die Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 17 BBiG und dann, wenn das – freiwillige – Praktikum länger als drei Monate dauert, jedenfalls die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes. Zur Orientierung der Angemessenheit der Vergütung gibt es in einigen Branchen tarifvertragliche Regelungen. Existieren diese nicht, ist die Angemessenheit der Vergütung an dem Sinn und Zweck der Vergütungsregelung in § 17 Abs. 1 BBiG zu orientieren (siehe Rdn 15).[1098]

[1095] Bayreuther, NZA 2015, 385, 387, Lakies, MiLoG, § 22 Rn 37.
[1096] BAG 19.1.2019 – 5 AZR 556/17, NZA 2019, 773; Sura, NZA 2019, 882, 883.
[1097] Abl. Schade, NZA 2012, 654, 657.

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