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Für den Abschluss von Berufsausbildungsverhältnissen, im Rahmen derer berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erworben werden sollen, enthält das Berufsbildungsgesetz gesetzliche Vorgaben für die Begründung, den Inhalt, Beginn und die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses. Durch das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Berufsbildungsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber u.a. durch die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG), die Ermöglichung einer flexiblen Ausbildung in Teilzeit (§ 7a BBiG) sowie Neuregelungen für den Freistellungsanspruch des Auszubildenden (§ 15 BBiG) versucht, der qualifizierten beruflichen Bildung neuer Attraktivität zu verschaffen. Im Bereich der beruflichen Fortbildung soll durch die Einführung von neuen Fortbildungsstufen (§§ 53 a ff. BBiG) zum einen eine Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung hergestellt und eine Vergleichbarkeit der Ausbildung auf internationalem Niveau durch international verständliche Abschlussbezeichnungen ermöglicht werden.[1] Obwohl das Berufsbildungsgesetz in einem relativ detaillierten Katalog die Mindestanforderungen an den Inhalt von Berufsausbildungsverträgen vorgibt, wird in der Praxis sowohl vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) als auch von den deutschen Industrie- und Handelskammern empfohlen, Verträge mit Auszubildenden bzw. Personen in der Fortbildung detailliert zu formulieren und ggf. auch gesetzliche Inhalte des Berufsbildungsgesetzes wiederzugeben, weil es sich in der Regel bei den Vertragspartnern des Ausbildungsbetriebes um geschäftlich unerfahrene Personen handelt, bei denen nicht vorausgesetzt werden kann, dass sie den Inhalt gesetzlicher Vorschriften oder ungeschriebener Nebenpflichten eines Vertragsverhältnisses kennen. Der Hauptausschuss des BIBB hat ein Muster des Berufsausbildungsvertrages und ein dazugehöriges Merkblatt entwickelt. Der Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat ebenfalls Musterempfehlungen veröffentlicht. Die Vorgaben/Empfehlungen sind in das nachfolgende Muster mit eingeflossen.

In der Praxis zu unterscheiden sind das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 BBiG, auf das das Berufsbildungsgesetz vollumfänglich Anwendung findet, sonstige Vertragsverhältnisse, die keine Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 BBiG sind, aufgrund derer aber gleichermaßen Personen zum Zwecke der Vermittlung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrungen eingestellt werden, und für die nach § 26 BBiG die §§ 1016, § 17 Abs. 1,6 und 7 und die §§ 23 und 25 BBiG mit Einschränkungen Anwendung finden, sowie sonstige Vertragsverhältnisse, in denen Mitarbeiter zwar auch fortgebildet werden, in denen aber eine Arbeitsverpflichtung gegenüber der Ausbildung überwiegt.[2] Letztere unterfallen nicht dem Berufsbildungsgesetz sondern den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.[3] Das nachfolgende Vertragsmuster setzt voraus, dass die Parteien einen Vertrag über eine Berufsbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 BBiG schließen. Der Begriff der Berufsbildung im Sinne dieser Norm umfasst die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

[1] BT-Drucks. 19/10815, S. 1–4; Bauschke, öAT 2020, 67.
[2] LArbG Rostock 29.1.2019 – 5 Sa 105/18, juris.

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