Rz. 122
Der Arbeitnehmer wird befristet ab dem (…) als (…) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch und ohne, dass es einer Kündigung bedarf, am (…). (ggf.: Die Befristung ist auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gestützt, weil im Haushalt 2009 lediglich Mittel für eine zusätzliche Stelle als (…) zur Verfügung steht und für das Haushaltsjahr 2010 nicht mehr mit einer entsprechenden Zurverfügungstellung von Mitteln zu rechnen ist.)
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