Rz. 102

Erprobung objektiv erforderlich?

War der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber schon in dieser Tätigkeit beschäftigt und muss damit als erprobt gelten?
Wenn schon einmal beschäftigt: Liegt die Vortätigkeit so lange zurück, dass ausnahmsweise eine erneute Erprobung gerechtfertigt ist? Gründe sorgfältig prüfen.
Sechs Monate Erprobung angemessen – eine Angemessenheitskontrolle von sechs Monaten nicht überschreitenden Probezeitvereinbarungen findet wegen § 622 Abs. 3 BGB nicht statt.

Erprobung auch nach Ablauf der Befristung objektiv noch erforderlich?

Evtl. Verlängerung vereinbaren, insb. wenn die regelmäßig höchstzulässige Erprobungszeit von sechs Monaten noch nicht erreicht ist. Achtung: Eine Verlängerung über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus ist nur in Ausnahmefällen zulässig!
Zu prüfen, ob ausnahmsweise ein Aufhebungsvertrag zur weiteren befristeten Erprobung in Betracht kommt (vgl. Rdn 101104).

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