Rz. 422

Kein gesetzlicher Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung; häufig Anspruch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Altersteilzeit kann über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Ab dem 1.1.2010 begonnene Altersteilzeitvereinbarungen werden durch die BA nicht mehr finanziell gefördert. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fördermaßnahmen bleiben bestehen.
Zwei verschiedene Modelle der Altersteilzeit möglich: Das klassische Modell (gleichmäßige, kontinuierliche Reduzierung der Arbeitszeit) und das in der Praxis regelmäßig verwendete Blockmodell (Aufteilung der Altersteilzeit in Arbeits- und Freistellungsphase).
Vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung sollte der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns durch Bescheinigung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden. Diese Rentenauskunft sollte auch Angaben über den nächstmöglichen Rentenbeginn ohne Abschläge enthalten.

Voraussetzungen nach dem ATG für Altersteilzeitvereinbarungen:

An die Person des Arbeitnehmers geknüpfte Voraussetzungen:

  • Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt;
  • Arbeitnehmer muss mindestens 1.080 Tage innerhalb der letzten fünf Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet haben;
  • Altersteilzeit mindestens bis Bezug gesetzlicher Altersrente;
  • Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte – hierauf ist genau zu achten, da schon geringfügige Abweichungen dazu führen, dass die Altersteilzeit nicht gefördert wird.

Förderungsfähiges Altersteilzeitmodell

  • Altersteilzeitvereinbarung muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden;
  • Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG.

Arbeitgeberbezogene Voraussetzungen

  • Aufstockung des Arbeitsentgelts und der Rentenversicherungsbeiträge in der Altersteilzeit;

Förderungsumfang

  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privilegierung (unabhängig vom Vorliegen der Fördervoraussetzungen);
  • Altersrente nach Altersteilzeit (unabhängig vom Vorliegen der Fördervoraussetzungen).

Hinweise zur Vertragsgestaltung

  • Schriftform: Der (Änderungs-)Vertrag muss schriftlich und vor Beginn der Altersteilzeit als Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden.
  • Dauer: Das Blockmodell darf den Zeitraum von drei Jahren (1,5 Jahre Arbeitsphase, 1,5 Jahre Freistellungsphase) nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ATG überschreiten.
  • Arbeitszeit: Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit muss exakt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Mehrarbeit sollte nur in Freizeit ausgeglichen werden.
  • Laufzeit: Die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung muss so bemessen sein, dass der Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit eine Rente in Anspruch nehmen kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG). Aus Transparenzgründen empfiehlt sich zudem die optische Hervorhebung vorzeitiger Beendigungsgründe.
  • Tätigkeit: Dem Arbeitnehmer kann mit dem Übergang in die Altersteilzeit eine andere als die bisherige Tätigkeit zugewiesen werden.
  • Regelarbeitsentgelt: Das Regelarbeitsentgelt (vgl. § 6 Abs. 1 ATG) ist nicht mit dem Bruttoarbeitsentgelt identisch, sondern liegt u.U. deutlich darunter.
  • Aufstockungsbeträge: Es können höhere Aufstockungsbeträge vereinbart werden, als gesetzlich vorgesehen.
  • Arbeitsunfähigkeit: Für den Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit sollte entweder die hälftige Verschiebung des Beginns der Freistellungsphase oder der Verzicht auf eine solche "Nacharbeit" geregelt werden.
  • Nebentätigkeit: Übt ein Arbeitnehmer eine mehr als nur geringfügige Nebentätigkeit aus, ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Aufstockungsleistungen. Dieses Erstattungsrisiko sollte auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, weil es in dessen Sphäre fällt. Ferner sollte aus Transparenzgründen eine Mitteilungspflicht über die Ausübung von Nebentätigkeiten geregelt werden, obwohl diese bereits in § 11 Abs. 1 S. 1 ATG normiert ist.
  • Befristung: Ein Altersteilzeitverhältnis kann mehrfach befristet werden. Aus Transparenzgründen sollte eine derartige Befristung hinreichend verständlich gefasst und vorsorglich drucktechnisch hervorgehoben werden.
  • Kündigung: Wegen der Befristung des Altersteilzeitverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wird.
  • Urlaub: Da ein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht besteht, muss die Anzahl der Urlaubstage im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden (24 Werktage × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge