Rz. 382
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPflZG) sollen die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern.[802] Arbeitnehmer können hierzu verlangen, (teilweise) von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Während dieser Freistellung wird die Vergütungspflicht (teilweise) suspendiert.[803] Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen abzumildern, können die Arbeitnehmer verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen.[804] Für den Arbeitgeber sind jeweils besondere Befristungsmöglichkeiten vorgesehen (siehe hierzu § 1b Rdn 189 ff.).
a) Übersicht
Rz. 383
Beide Gesetze ermöglichen es Beschäftigten,[805] durch Freistellung von der Arbeit oder Verringerung der Arbeitszeit, sich um die Pflege pflegebedürftiger[806] naher Angehöriger[807] zu kümmern. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung oder -verkürzung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zweck/Voraussetzung | Maximale Dauer (Höchstdauer: insgesamt 24 Monate)[808] | Arbeitsbefreiung/-verkürzung Vergütung |
|
---|---|---|---|
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) | Organisation/Sicherstellen der Pflege von (voraussichtlich)[809] pflegebedürftigen nahen Angehörigen in akuter Pflegesituation[810] | 10 Arbeitstage | Arbeitsleistung: vollständige Freistellung Vergütung: nur bei gesetzlicher[811] oder vertraglicher Regelung |
Pflegezeit (§ 3 Abs. 1 PflegeZG) | Pflege[812] pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung[813] | 6 Monate (§ 4 Abs. 1 PflegeZG) |
Arbeitsleistung: vollständige oder teilweise Freistellung Vergütung: keine bzw. bei teilweiser Freistellung gemäß Vereinbarung |
Freistellung zur Betreuung Minderjähriger (§ 3 Abs. 5 PflegeZG) | Betreuung minderjähriger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung | 6 Monate (§ 4 Abs. 1, 3 PflegeZG) |
Arbeitsleistung: vollständige oder teilweise Freistellung Vergütung: keine bzw. bei teilweiser Freistellung gemäß Vereinbarung |
Freistellung zur Sterbebegleitung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG) | Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase | 3 Monate (§ 4 Abs. 3 PflegeZG) |
Arbeitsleistung: Vollständige oder teilweise Freistellung Vergütung: keine bzw. bei teilweiser Freistellung gemäß Vereinbarung |
Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 FPfZG) | Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung[814] | 24 Monate | Arbeitsleistung: teilweise Freistellung, min. 15 Arbeitsstunden/Woche (im Durchschnitt) Vergütung: gemäß Vereinbarung |
Freistellung zur Betreuung Minderjähriger (§ 2 Abs. 5 FPfZG) | Betreuung minderjähriger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung | 24 Monate | Arbeitsleistung: teilweise Freistellung, min. 15 Arbeitsstunden/Woche (im Durchschnitt) Vergütung: gemäß Vereinbarung |
In keinem Fall darf die Gesamtdauer der Freistellungszeiten insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen überschreiten, § 4 Abs. 1 S. 4 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG. Diese Höchstdauer umfasst gemäß § 4 Abs. 3 Pflege ZG auch die Freistellung zur Betreuung Minderjähriger (§ 3 Abs. 5 PflegeZG, § 2 Abs. 5 FPfZG) und die Freistellung zur Sterbebegleitung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Diese Höchstdauer gilt allerdings je nahem Angehörigen, so dass längere Freistellungen zur Pflege verschiedener naher Angehöriger möglich sind.[815]
b) Erstmalige Geltendmachung der (teilweisen) Freistellung
Rz. 384
Will der Arbeitnehmer erstmalig von einer der soeben beschriebenen Freistellungsmöglichkeiten Gebrauch machen, so muss er unterschiedliche Fristen und Formalitäten beachten:
Frist | Form Inhalt |
Mindestgröße des Unternehmens (in der Regel Beschäftigte) | |
---|---|---|---|
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) | Unverzüglich | Formlose Mitteilung voraussichtl. Dauer |
Keine |
Pflegezeit (§ 3 Abs. 1 PflegeZG) | 10 Arbeitstage vor Beginn (§ 3 Abs. 2 PflegeZG, ggf. i.V.m. § 3 Abs. 5 bzw. 6 PflegeZG) |
Schriftliche Ankündigung ... |
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