Rz. 385

Will der Arbeitnehmer zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit wechseln, so gelten andere Ankündigungsfristen als die soeben genannten: Soll eine Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit genommen werden, so muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar anschließen und spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden, § 3 Abs. 3 S. 4 f. PflegeZG, § 2a Abs. 1 S. 4 f. FPfZG. Auch eine Pflegezeit im Anschluss an eine Familienpflegezeit muss sich unmittelbar anschließen und spätestens acht Wochen vorher schriftlich angekündigt werden, § 3 Abs. 3 S. 6 PflegeZG, § 2a Abs. 1 S. 6 FPfZG. Zwar ist ein Wechsel von der Freistellung zur Betreuung Minderjähriger (§ 3 Abs. 5 PflegeZG, § 2 Abs. 5 FPfZG) in die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit und zurück jederzeit möglich,[826] aber für einen Wechsel von dem Anspruch nach dem PflegeZG zu dem des FPfZG bzw. umgekehrt gelten die eingangs dargestellten Ankündigungsfristen.

Eine zeitliche Unterbrechung zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit ist daher ebenso wenig möglich wie eine Aufteilung von Pflege- oder Familienpflegezeit in mehrere Zeitabschnitte.[827]

 

Hinweis

Während bei der erstmaligen Inanspruchnahme eine verspätete Ankündigung lediglich zum verspäteten Beginn der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit führt, kann die Versäumnis der verlängerten Fristen bei einem Wechsel dazu führen, dass der Arbeitnehmer keine Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit mehr beanspruchen kann.[828] Denn der verspätete Beginn würde zu einer Unterbrechung führen, die gerade nicht vorgesehen ist.

[826] Müller, BB 2014, 3125.
[827] Müller, BB 2014, 3125; Stüben/v. Schwanenflügel, NJW 2015, 577; zur Aufteilung der Pflegezeit: BAG 15.11.2011 – 9 AZR 348/10, NZA 2012, 323, das offengelassen hat, ob die Pflegezeit in einer Ankündigung auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden kann.
[828] Müller, BB 2014, 3125.

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