Rz. 216
Der Arbeitnehmer ist approbierter Arzt. Er wird ab dem (…) zwecks Weiterbildung zum Facharzt der (…) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch und ohne Kündigung am (…). Es endet allerdings bereits dann früher, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Facharzt der (…) früher erlangt; dann endet das Arbeitsverhältnis bereits mit dem Datum, an dem die Anerkennung als Facharzt der (…) erfolgt.
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