Rz. 406
Der Arbeitgeber muss auch die Rentenversicherungsbeiträge aufstocken. Nach der – freilich unglücklich formulierten – gesetzlichen Regelung dient das Regelarbeitsentgelt als Berechnungsbasis zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen. Ausgehend vom (hälftigen) Altersteilzeitbrutto, dem Regelarbeitsentgelt, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens um 80 Prozent aufgestockt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b ATG). Die Aufstockung darf jedoch zusammen mit dem Regelarbeitsentgelt 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Das bereits früher erreichte Aufstockungsniveau von 90 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge bleibt im Ergebnis daher aufrechterhalten.[853] Allerdings werden Einmalzahlungen nicht zum Regelarbeitsentgelt hinzugerechnet (siehe oben Rdn 405) und müssen nicht bzgl. der Rente aufgestockt werden.[854]
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