Rz. 364

Haben mehrere teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine Verlängerung der Arbeitszeit beantragt, für die der freie Platz in Betracht käme, so muss der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen.[750] Er muss keine Sozialauswahl durchführen, aber ggf. besondere soziale Aspekte berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Mehrarbeitsvolumen auf die interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.[751]

[750] BT-Drucks 14/4625, 24.
[751] BAG 13.2.2007 – 9 AZR 575/05, NZA 2007, 807; ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 8.

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